Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1871. (20)

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S. 6 
Das Kreiogericht hat den Antrag der Strafanstaltsverwaltung unter Beifügung 
der Akten mit gutachtlichem Berichte an die Landesregierung einzusenden und deren Ent- 
scheidung einzuholen, welche durch Vermiktelung des Areisgerichts der Anstaltsverwaltung 
zugefertigt wird. 
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Die vorläufige Entlassung ist nach deren Genehmigung durch die Landesregierung 
von der Anstaltsverwaltung sofort zur Ausführung zu bringen, insofern der letzteren nicht 
etwa in der Zwischenzeit Umstände bekannt geworden sind, welche dem Antrage auf Ent- 
lassung entgegen gestanden haben würden. 
In diesem lebteren Falle hat die Strafanstaltsverwaltung dem Kreisgerichte zur 
weiteren Veranlassung sofort Anzeige zu machen. 
Gesuche der Strafgesangenen oder ber Angehörigen derselben um Bewilligung der 
vorläusigen Entlassung können von der Anstaltsverwaltung unmittelbar zurückgewiesen 
werden, wenn die in §F. 23 des Strafgesebbuchs vorgeschriebene Strafzeit noch nicht 
verbüßt ist. 
8. 9. 
Bei Ansführung der Entlassung kommen die nachfolgenden Bestimmungen zur 
Anwendung 
1) dem Gbesangenen wird zu Protokoll eröffnet, daß er in Gemahheit der 
I. 23 ff. des Strafgesetzbuches nur mit Verbehalt des Widerrufs entlassen 
werde, und daß er die Wiedereinlieserung zur Abbüßung des bei der 
Entlassung unvollstreckt gebliebenen Theils der urtheilsmäßigen Strafzeit zu 
gewärtigen habe, falls er bis zum Ablaufe der leczteren deih einer schlechten 
Führung schuldig machen oder den ihm nach Nr. 2 dieses Paragraphen 
ertheilten Verhaltungsvorschriften zuwider handeln sollte. 
2) Zu seiner Legilimalion wird dem Gefangenen ein Entlassungsausweis mit 
Reiseroute nach dem Orte, an welchem er seinen Aufenthalt zu nehmen 
gedenkt (Aufenthaltsort), in Form des beiliegenden Formulars, behändigt, auf 
dessen Rückseite die Vorschriften für sein Verhalten abgedruckt sind. 
Das Duplikat des Entlassungsausweises wird mit der Entlassungs- 
verhandlung (Nr. 1) den bei der Anstalts-Registratur verbleibenden Personal- 
Akten der Gefangenen einverleibt. 
3) In Bezug auf die Abrechnung mit dem Gefangenen wegen eines für ihn 
elwa asservirten Arbeitsverdienstes, bezüglich sonstigen Privateigenthums, sowie 
wegen etwaiger Gewährung von Reisennterstützung an denselben kommen die 
lür die Entlassung der Gefangenen nach verbüßter Strafe bestehenden Vor- 
schriften mit der Maßgabe zur Anwendung, daß dem vorläufig Cntlassenen 
von dem für ihn asservirten Geld niemals ein höherer als derjenige Betrag 
baar ausgezahlt werden darf, dessen derselbe zur Reise nach dem Aufenthalts= 
orte (vergl. Nr. 2) auf der vorgeschriebenen Route unumgänglich bedarf. 
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