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8. 17.
Ueber den An- und Abzug vorläufig entlassener Strafgefangener, über die den-
selben auferlegten besonderen Beschränkungen, sowie über deren Führung und den elwaigen
Widerruf der Entlossung sind von den Ortspolizeibehörden forklaufende Nachweisungen zu
führen, welche im Dezember jeden Jahres dem Landrathsamte eingereicht werden.
II.
Ueber die Stellung unter Poligeiaussicht.
. 18.
Von dem auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht laulenden Erkennlnisse (S. 38,
Abs. 1 des Strasgesetzbuchs) hat alsbald nach eingelretener Rechiskrast desselben das
Untersuchungsgericht dem Landrath#amte Nachricht zu geben.
F. 19.
**lv dem Herannahen des Termins für die Entlassung aus der Strafanstalt, oder,
er Gefangene vorläußg entlassen worden ist, des Zeilbunkte, mit welchem die Frei-
ent als 2 gilt (F. 26 des Strasgesetzbuchs) im Fall eines theilweisen Erlasses
der Frelheitsstrafe aber sofert nach Entlassung des Gefangenen hat die Strafanstaltsver-
waltung (bezüglich wenn die Strafe in den Gefängnissen des Untersuchungsgerichts voll-
streckt wurde, das letztere) sich gegenüber dem Landrathsamte gulachtlich dar-
über auszusprechen, ob und auf welche Zeitdauer der Verurtheilte unter Polizeiaufsicht l
stellen und ob, bezüglich in welchem Umfange die nach F. 39, Ziffer 1 und 2
Staasgesehbuche zulässigen besonderen Maßregeln zu ergreifen sein möchien.
8. 20.
Für die von dem Landrathöamte zu fassende Entschließung ist der Cha-
rakter der Polizeiaussicht alo eincs Präventivmitlels mahgebend. Sie wird daher haupt-
sächlich von der Erwägung abhängen, inwiefern der Verurkheilte nach seinem früheren
Lebenswandel, nach der Natur des begangenen Verbrechens oder Vergehens, insbesondere
aher nach seinem Verhalten während des Strafvollzugs und den Verhälinissen, in welche
er nach erlangter Freiheit eintritt, Garantien für sein künftiges Wohlverhalten giebt.
Veschließt das Landrathéamt auf Grund dieser Erwägung, den Verurtheilten unter
Polizeiaussicht zu slellen, 64 hat es gleichzeitig deren Zeitdauer auszusprechen und die Orte
zu bezeichnen, an welchen dem Verurtheilten der Aufenthalt etwa untersagt werden soll
(vergl. §. 4) oder falls vrrselor Autländer ist, ob er aus dem Bundesgebiete ausgewiesen
werden soll.
Nimmt das baudrathsamt dagegen von der Stellung des Verurtheilten unter
Polizeiaussicht Abstand, so gilt seine desfallsige Entschließung nur als eine vorläufige, und
es kann die Stellung unter Polizeianssicht von ihm auch später noch, falls der &
urtheilte durch üble Aufführung dazu Anlaß giebt, so lange, als nicht der in F. 3
Absah 2 und 3 des Strasgeseybuchs bestimmte fünfzährige Jeriiraum abgelaufen ist 8
nicht über die Dauer dieses Zeitraums hinaus ausgesprochen werden