Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1871. (20)

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Aufenthalt zu gewissen Zeiten (zur Nachtzeit ꝛc.) für immer oder bei gewissen Vorgängen 
(bei Festschießen 2c.) zu verbieten. 
§. 25. 
Unter „Polizeibehörden“ im Sinne dieser Verordnung sind in den Städten die 
Gemeindevorstände, auf dem platten Lande das Landrathsamt, unter „Ortspolizeibe= 
hörden, Polizeibehörden des Aufenthaltsorks“, die Gemeindevorstände zu verstehen. 
Greiz, den 6. Juli 1871 
Signalement: 
Unterschrift: 
Fürstlich Reuß-Pl. Landesregierung. 
Meusel. 
Bruno Merz. 
Formular. 
Entlassungsausweis 
Vorzeiger dieses, d vrbenstehend signalisirte 
. aus . . . . .vonchn. . 
.za. . . . · . wegen 
. . . samtn. 
Strafe von. . . Jahren- 
Monaten verurtheilt und am 
zur Strafverbüßung eingeliefert, ist auf Grund Beschlusses bans Fürst- 
lichen Landesregierung, in Gemäßheit des §. 23 des Strafgesebuchs 
vom 31. Mai 1870 unter dem heutigen Tage der Haft vorläufig ent- 
kafenn worden. 
elbe hat sich ũber . nach 
. zu begeben, wosclbst. . 
binnen . Tagen eimiti uns nach vorgaängiger #iedun bei 
der ntbtbe .Aufenthalt zu 
nehnen at 
gegen festgesetzte Straszei 
laust, e ein * der Entlassung nichi erfolgt, am 
18 
...... ,dcn. . 18. 
d. 8)
	        
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