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h) Studenten, Schüler, Haus= und Wirthschafts-Beamte, Haudlungsdiener und
Lehrlinge, Handwerksgesellen, Dienslboten, Fabrikarbeiter und andere in
ähnlichen Verhältnissen lebende Militairpflichtige an dem Orte, wo sich die
Lehranstalt befindet, bez. wo sie in Arbeit stehen rc., sofern dieser Ort nicht
zu demelhen OMusterunge-Serir gehört, wie ihr Domizilort.
Diese Meldung zur Stammrolle ist, sofern nicht nach den anderweitig
in dieser Kearc gegebenen Bestimmungen eine auf bestimmte Zeit gültige
Entbindung von der persönlichen Gestellung vor die Ersah-Behörden erfolgt
ist, alljährlich zu derselben Zeit, unter Vorzeigung des im ersten Gestellungs-
jahre empfangenen Loosungs- und Gestellungsscheins (el. §. 85), und zwar
so lange zu wiederholen,) bis die Militairpflichtigen entweder einem Truppen-
oder Marine-Theil zur sand der geseßlichen Dienstpflicht überwiesen, oder
durch Empfang eines besonderen Scheines von der Wiederholung dieser An-
meldung entbunden sind.
Ein Militairpflichtiger, welcher im Laufe des Jahres, in welchem er sich zur
Aufnahme in die Stammrolle anzumelden hat, den Wohnort oder Aufenthalts-
orl in einen anderen Musterungsbezirk verlegt, hat dies sowohl bei seinem Ab-
gange der betreffenden Behörde des Orts, welchen er verläßt, als auch der
des neuen Domizilo bez. Aufenthaltsort Behufs Berichtigung der Stammrolle
ohne Verzug testen innerhalb 3 Tagen zu melden.
Wer die ad 1 und 2 gerachten Termine zur Meldung versäumt, bleibt dem-
ohngeachtet bei Vermeidung der im §. 176 bestimmten Strafen fortdauernd
verpflichtet, die versäumte Meldung nachzuholen.
Sind Militairpflichtige
a) im Orte ihres Domizils nicht auwesen, cleichviel ob sie an einem andern
Orte gestellungspflichtig sind oder ni
b) oder sind dieselben von dem Orte, “r# sie sich nach Passus 1 zur Stamm-
rolle zu melden haben, zeitig abwesend (z. B. auf der Reise begriffene
Handlungsdiener, auf See befindliche Seeleute 2c.),
so haben ihre Eltern, Vormünder, Lehr., Vrot= oder Fabrikherren die Ver-
pflichtung, sie, und zwar in dem Falle zu n. zur Stammrolle des Domßzils,
im Falle zu b. zur Stammrolle des daselbst bezeichneten Ortes, anzumelden.
8. 67.
Einleitung der gerichtlichen Untersuchung wider die unermittelt
gebliebenen Militairpflichtigen
1. Ergiebt sich in Folge der §. 66 gedachten Nachforschungen, daß der gesuchte Militair-
pflichtige das Gebiet des Norddeutschen Bundes verlassen hat, oder bleibt derselbe
5 Gestatten ble Gelat Verhölinisse, viejenlgen Militairpflichtigen, welche sich einmal ur
Sltammrolle
augemeldet haben und demnächst unverändert in demselben Orte wohnen blelben,
Wleverholung der Alng. 5 entbluden, 6 kann dies bei ven nach §. 60 zu zulassenmen- u
rungen geschehen
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