Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1872. (21)

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ist unter allbe be der —impdiei. Adresse dieser Person durch den Vermerk 
„Sofort an auf der Rückseite des Postmandals auszudrücken. 
XV. An E # an geseblichen Felertagen findet die Vorzeigung von 
Postmandaten nicht siakt. 
Der Reichskanzler. 
In Verträtung. 
Delbrüc. 
  
26. Negierungs-Bekanntmachung vom 12. September 1872, 
die Bestimmungen über Befreiung des zu landwirthschaftlichen und ewerb- 
lichen Zwecken bestimmfen Salzes von der Salzabgabe 
Als Nachtrag zu der Bekanntmachung vom 8. August d. J. (Gesetzsammlung S. 
15), die vom Bundesrathe genchngn Iaelimmg über Befreiung des zu land- 
Aianbscha een und gewerblichen Zwecken bestaumten Zalzes von der Salz- 
abgabe frreipn wird hierdurch zur öffenklichen Kenntniß 9 t, 
daß Ziffer 15, Absah 1 dieser Bestimmungen - Verichtigung einer in 
eines Satzfehlers eingetretenen Wortverstellung zu lauten hat, wie folgt: 
„Gewerbtreibende, welche denaturirtes Bestellsalz zu gewerblichen Zwecken, 
ingleichen Salzhändler, welche zu landwirthschaftlichen oder gewerblichen 
Zwecken bestimmtes denaturirtes Handelssalz beziehen wollen, haben das 
Salz bei den Lieferanten (Salzwerksbesitzern oder Salzhändlern) unter 
Uebergabe einer ihre Berechtigung zum Salzbezuge nachweisenden Beschei- 
nigung der Steuerbehörde ihres Wohnortes, woraus das Gewerbe, welches 
sie betreiben, hervorgeht, schriftlich zu bestellen,“ 
2) daß durch die Vestimmung unter Ziffer 22 nur der Marinttere der zu 
erhebenden Kenrolt-Gebus hr festgesetzt wird und daß es bei der kübste er- 
folgten Feststellung der Kontrole, Gebühr für das zu landwirthschaftlichen 
Zwecken bestimmte Salz auf einen Silbergroschen vom Centner (Bekannt- 
machung vom 29. Februar 1868 Amtsblatt S. 135) bis auf Weiteres 
bewendet. 
Greiz, den 12. September 1872. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
Meusel. 
Nlcchter.
	        
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