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27. Bekanntmachung vom 24. September 1872,
betreffend die Gebühr für die Abtragung der mit den Postbeförderungs-
Gelegenheiten angekommenen Briefe mit Werthangabe u. s. w. nach dem
Landbestellbezirk, sewie der Briefe mit Werthangabe über 500 Töhlr. oder
000 Fl. nach dem Ortsbestellbezirk.
Nachstehend wird die von dem Herrn Reichskanzler anher milgetheilte „Verord-
nung, betreffend die Gebühr für die Abtragung der mit den Yostbeförderungs-Gelegen-
heiten angekommenen Briefe mit Werthangabe u. s. w. nach dem Landbestellbezirk, sowie
der Briefe mit Derihangabe über 500 * oder 1000 Fl. nach dem Ortsbestellbezirk“
in Gemäßheit §. des Gesehes über das Vostwesen des Deutschen Reichs vom
28. October 1871 scheihgesueltn S. 347) zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Greiz, den 24. September 1872.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
Meufel.
Nlchter.
Berlin, den 14. Seplember 1872.
Veruorden u#g,
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die Gebühr für die Abtragung der mit den Postbeförderungs-Gelegenheiten
angekommenen Briefe mit Werthangabe u. s. w. nach dem Landb estlbezur,
sowie der Briefe mit Werthangabe über 500 Thlr. oder 1000 Fl. nach
dem Ortzbestellbezirk.
Auf Grund des §. 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs
vom 28. October 1871 wird Volgendes bestimmt:
Vom 1. October 1872 ab belrägt die Gebühr für die nach dem Land-
besiellbezirk bewirkte Abtragung der mit den Postbeförderungs= Gelegenheiten
angekommenen Briefe mit Werthangabe, Packete mit oder ohne Werthangabe,
recommandirten Packete und Postanweisungen mit den dazu gehörigen Geld-
beträgen allgemein 1 Groschen bz. 3 Kreuzer.
Die gleiche Gebühr von 1 Groschen bz. 3 Kreuzern soll von dem bezeich-
neten Termin ab anstatt des bisherigen Sabes von 1 Groschen bz. 4 Kreuzern
für die im Ortsbezirk bewirkte Abtragung von Briefen mit Werthangabe über
500 Thir. oder 1000 HBl. an solchen Orten in Anwendung kommen, wo über-
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