Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1872. (21)

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wegen der Ausfüllung der Lisie, sowie wegen der Zeit, binnen welcher die 
letztere wieder abgeholt wird, eingehändigt werde, auch wenn notorisch in dem 
betreffenden Hause keine der Thiergattungen, auf welche sich die Erhebung 
bezieht, gehalten wird. In solchem Falle hat der Besitzer oder dessen 
Vertreter ein „Vacat“, oder „werden nicht gehalten“, in die Spalten des 
Vormulars zu setzen 
Sind in einem Hause mehr Haushaltungen, als Linien auf der Hausliste 
sich befinden, so ist für dasselbe ein zweites und nöthigen Falls ein drittes 
Formular einzulegen. 
Reichen die Formulare für die Zahl der Empfangsberechtigten nicht aus, so 
sind die nöthigen Nachbestellungen sofort unmittelbar an das stalistische Väreau 
zu Jena zu richten, welches übrigens mit Rücssicht auf solchen unvorhergesehenen 
Bedarf, sowie auf die Nothwendigkeit, verdorbene Listen durch neue zu ersehzen, 
seinen ersten Sendungen sogleich einen angemessenen Zuschlag beisügen wird. 
Die Gemeindevorstände haben dafür zu sorgen, daß die Wiedereinsammlung 
der ausgesüllten Hauslisten vom 15. Jannar d. J. ab erfolge und bis zum 
18. Jannar vollständig beendigt werde. Hierbei ist darauf zu achten, daß 
nicht nur die ausgegebenen giuten einschließlich derjenigen, auf welchen die 
Einzeichnung einer in den Vereich der Zählung fallenden Viehgattungen nicht 
bewirkt worden ist, vollständig und mit dem Namen des Hausbesitzers unter- 
zeichnet wieder eingehen, sondern es ist auch, soweit thunlich, die Richtigkeit 
und Vollständigkeit der Angaben in den einzelnen Listen sofort bei deren Ab- 
holung zu prüsen und bei wahrgenommenen Mängeln deren Abstellung auf 
kurzem Wege herbeizuführen. 
Wenn hiernach die sämmtlichen Hauslisten eingegangen und festgestellt find, 
haben die Gemeindevorstände auf Grund derselben das Gesammtergebniß der 
Viehhaltung ihres resp. Gemeindebezirks am 10. Januar 1873 zu ermitteln 
und in das ihnen mit zugegangene Formular der Ortsliste einzutragen, wor- 
auf die letztere, versehen mit dem darunter zu setzenden, unterschriftlich und 
sonst gehörig vollzogenen Zeugnisse der von dem Gemeinde-Vorstande bewirkten 
Prüfung und der dabei constatirten Richtigkeit, nebst den beizufügenden sämmt- 
lichen, nach der Nummerfolge geordneten Hauslisten und dem mit eingegange- 
nen Lieserscheine (auf welchem lehteren neben der Ziffer der erhaltenen, die 
Zahl der unausgefüllt zurückfolgenden Formulare anzugeben ist) gehörig ver- 
packt und zusammengeschnürt spätestens bis zum 15. Prrnan 1873 an das 
EWlil- Büreau zu Jena einzusenden ist. 
Das statistische Büreau zu Jena ist beauftragt, die Revision und weitere 
Vearbeitung des gesammten Materials der bevorstehenden Viehzählung vorzu- 
nehmen, namentlich die Zählungsergebnisse aus sämmtlichen Ortslisten des 
Fürstenthums nach Justizamtsbezirken tabellarisch zusammenzustellen und sodann 
drei vollständige Exemplare dieser Zusammenstellung bis zum 1. October 1873 
anher gelangen zu lassen.
	        
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