Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1872. (21)

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Zur Sicherung der pünktlichen Durchführung dieses Auftrages haben sämmtliche 
Gemeindevorstände allen Anforderungen, welche von dem Direktor des stakistischen Büreaus 
wegen verzögerter Einsendung der Ortszählungolisten nebst Zubehör, sowie wegen elwa 
nöthiger Aufklärung der in die Hauslisten eingestellten Angaben und der Berichtigung 
und Feststellung der Haus= und der Ortslisten überhaupt an sie gelangen, mit der durch 
die Dringlichkeit der Sache bebotene Beschleunigung sorgfältigst nachzukommen. 
Greiz, den 5. October 1 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
Meusel. 
Men. 
  
29. Negierungs.-Verordnung vom 21. October 1872, 
die Einführung der Pharmacopön Germanica 
betreffeud. 
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 1. Juni 
dieses Jahres (S. 172 des Reichsgesetzblattes), wonach die von einer durch den Bundes- 
rath des Deutschen Reichs eingesetzten Commission festgestellte und im Verlage der Ks- 
niglichen Geheimen Dr bestuchunen zu Verlin erschienenen „Pharmacopoa Germanica“ 
mit dem 1. November dieses Jahres an die Stelle der in den einzelnen Bundesstaaten 
geltenden Pharmacopöen tritt, wird andurch das Folgende verordnet: 
Vom 1. November dieses Jahres 1. haben die Apotheken des Laudes von den 
in der Pharmacopon Germanica verzeichneten Arzneimitteln mindestens die in der Bei- 
lage sub O verzeichneten jederzeit vorräthig zu halten. 
Sie sind aber verpflichtet, auf Verlangen des Arztes nicht nur die übrigen in 
der Pharmacopoe enthaltenen, sondern auch solche Arzneimiktel zu ferkigen bez. zu liefern, 
welche darin nicht aufgenommen find. 
Die Apotheker sind für die Güte und Reinheit sämmtlicher in ihren Vorräthen 
befin dlichen Arzneimittel und Präparate und zwar sowohl der selbstbereiteten, als auch 
der aus chemischen Fabriken oder Droguenhandlungen entnommenen unbedingt verant- 
wortlich. 
8. 
Wenn von den in der Tabula A der Pharmacopoe aufgeführten Arzneimitteln 
zum innern Gebrauch eine größere Dosis verordnet werden sollte, als dafelbst angegeben 
ist, so darf der Apotheker die Verordnung nicht dispensiren, es sei denn, daß der betref- 
fende Arzt die überschrittene Dosis zweimal unterstrichen habe. Entstehen dem Apotheker 
auch dann noch Zweifel wegen der Angemessenheit der verordneten Dosls, so hat er vor
	        
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