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Muerdem stehen dem Leßteren diejenigen Funktionen zu, welche nach
4 unter III und V, Ziffer 7 unter I. Absatz 4 a. E. und
und * IV, Ziffer 12 der „Bestimmungen“, §. 3 der „Vor-
schristen, betreffend die Rückvergülung der Irausteuer“ rc.
(Anlage II),
8. 6 und 13 der „Grundsähe für die Zulassung der Brauer zur
Entrichtung der Brausteuer im Wege der Vermahlungsstener“
(Anlage III)
den Hauptämtern zugewiesen sind.
3. Die in den Bestimmungen zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 31. Mai
d. J. und in deren Anlagen dem „Hauptamie“ übertragenen Zuständigkeiten
und Funktionen werden
u#. in den Fällen Ziffer 8 unter II. Absatz 1 und 3 und Ziffer 9 unter
II. letzter Absatz der „Bestimmungen“ dem Bezirks-Oberkontroleur,
Hin den Fällen Ziffer 9 unter IV zub Absat 1. der „Bestimmungen“
7c., Ziffer 1 5 und 10 Absatz 2 der „Grundsätze für die Firation
der Brausteuer“ 2c., S. 6 (ester! Sat) 0% „usters zu Dansteeer
— 5 ferner S. 4 Absatz 3,
und 3, §. 9. Abs. 2, s. 11 und 3z. - der „Vorschriften, d#co2
die Nüchergütung der Brausteuer 2c." der Bezirkssteuersielle,
in den Fällen unter Ziffer I. 8 und 9, Ziffer II. 4 der „Grundsätze
für die Firation der Bransleuer 2c., und in F. 6 Cweiter bis vierter
Sat) unter §. 8 des Musters zu Bransteuer-Firations-Verkrägen der
Bezirks= Steuerstelle in Gemeinschaft mit dem Bezirks-Oberkonkroleur
zugewiesen mit der Maßgabe, daß in den Fällen c bei Meinungover-
schiedenheit die Entscheidung des General-Inspektors einzuholen ist.
4. Die zu dem Gesebe über die Bestenerung des Biers vom 17. Oktober 1838
und den Nachträgen zu demselben im Verwaltungswege ertheilten Vorschriften
ltreten vom 1. Jannar 1873 an außer Amvendung.
Greiz, den 6. December 1872.
Fürstlich Reuß--Plauische Landesregierung.
Mensel.
S
*
Merz.