Poslvorschuß-
sendungen.
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am Bestimmungsorte eine dem öffenklichen Verkehr dienende Telegraphen Station sich
befindet.
I1 Im Falle ein solches Verlangen ausgesprochen wird, liegt die Ausfertigung
des Telegramms, vermiltelst dessen die Ueberweisung erfolgt, der Postanstalt des Aufgabe-
orts ob. Wünscht der Absender durch dieses Telegramm weitere, auf die Verfügung über
das Geld bezügliche Mittheilungen zu machen, so muß er diese der Postanstalt am Auf-
gabeorte schriftlich übergeben, welche sie in das abzulassende Telegramm mit aufnimmt.
II Die Postanstalt des Bestimmungsorts hat gleich nach Empfang der Ueber-
weisungs-Depesche dieselbe dem Adressaten durch einen expressen Boten zuzustellen. Die
Auszahlung des angewiesenen Betrages erfolgt gegen Rückgabe der mit der Quiltung
des Empfängers veshenen Ueberweisungs-Depesche
IV Die Telegraphen= Stationen können *— werden, in Vertrelung der
Postanstalten Beträge auf Postanweisungen, welche auf telegraphischem Wege überwiesen
werden sollen, von den Absendern entgegenzunehmen oder am Bestimmungsorte aus-
zuzahlen.
5. 20.
1 Die Postverwaltung übernimmt es, Beträge bis zu fünszig Thalern oder sieben
und achtzig und einem halben Gulden einschl. von dem Adressaten einzuziehen und an
den Absender auozuzahlen.
H Nachnahmen von Transport-Auslagen und Spesen, welche auf Sendungen
haften, sind auch zu einem höhern Betrage al 50 Thaler oder 87½ Gulden zulässig.
endungen, di weschen ein Postvorschuß haftet, müssen auf der Adresse den
Vorschußbetrag mit den
„Vorschuß .... .. . .. . .. . . . ..
enthalten. Die Angabe des Vorschußbetrages 66 in der Regel in der Thalerwährung
zu erfolgen, kann jedoch auch in Gulden staltfinden, wo diese Währung landesüblich ist.
Die Thaler- r“*9#9f Guldensumme muß in Zahlen und in Buchstaben ausgedrückkt sein.
ie Entnahme von ofworschffen auf recommandirte Sendungen ist nur bei
Packeten % Werchongale gestat
Sofern nicht bei Jale der Sendung die Zahlung des Vorschusses er-
folgt, Auus der Absender bei der Aufgabe eine Bescheinigung, daß der Betrag des
Vorschusses ausgezahlt werden solle, sobald die Sendung von dem Adressaten eingelöst
worden sei.
VI Eine Vorschußsendung darf nur gegen Berichtigung des Vorschuhbetrages
ausgehändigt werden. Findet die Einziehung des Vorschußbetrages in einer andern
Währung slalt, als derjenigen in welcher der Norschuß entnommen ist, so ist die Reduc-
tion des Vorschußbetrages von der Postanstalt thunlichst genau, jedoch mit der Maßgabe
zu bewirken, daß bei der Einziehung Bruchpfennige oder Bruchkreuzer auf volle Pfennige
oder Kreuzer abgerundet werden. Eine Verschußsendung muß spälestens 14 Tage, nach
dem Eingange, der Postanstalt am Aufgabeorte zurückgesandt werden, wenn sie innerhalb
dieser Frist nicht eingelsst wird. Dieses gilt auch von Vorschußsendungen mit dem Ver-
merke „poste rostauto.“