Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1872. (21)

Expreßbestell- 
geld. 1 
a) bei Zeitungen, wecche wöchentlich einmal oder 
seltener bestellt werden 5 Sgr. bz. 18 Kr., 
b) bei Fteiungen, welche zwei= oder dreimal wöchent- 
ich bestellt werden 10 Sgr. oder 35 Kr., 
e) bei Felungen. welche mehrmals, aber nicht öf- 
ter als einmal täglich bestellt werden 15 Sgr. bz. 53 Kr., 
ch bei Zemmgen welche zweimal taͤglich bestellt 
.................... 20 Sgr. oder 1 Gulden 
10 Kr., 
6) fũr die amtlichen Verordnungsblätter gr. bz. 18 Kr. 
Das Zeitungobestellgeld wird für denjenigen Ziraunn im Voraus erhoben, für 
welchen die Vorausbezahlung für die betreffende Zeitung 2c. berichtigt ist. Die Jahl der 
Bestellungen richtet sich danach, wie oft Gelegenheit zur Bestellung vorhanden ist. 
XIIl. 
dũr die expresse Bestellung von Postsendungen sind zu enkrichten: 
ei gewöhnlichen und bei recommandirten Briefen, Correspon- 
denzkarten, Drucksachen und Waarenproben, sowie bei Vorschuß- 
briefen: 
a) wenn die Bestellung ur Ortsbestellbezirke der Postanstalt erfolgt, für jede 
Sendung 2½ Sgr. bz. 9 Kr., 
b) wenn die Vesellahg 8 — der Peaneit e für jede 
Hindung bro Meile 712 Sgr. 27 Kr., und für jede Fünftel-Meile 
1½ Sgr. bz. 6 Kr., im Gen jedoch nicht unter 4 Sgr. oder 14 Kr. 
für jede Bestellung. 
II. Bei Briefen mit Werthangabe, bei Packeten und bei Postan- 
weisungen: 
in allen Fällen, in welchen die Sendungen selbst durch Expressen bestellt 
werden, der doppelte Betrag der unter lI. a bz. 1 b. bezeichneten Sätze. 
Dastelbe findet stalt, wenn die Geldbeträge der Postanweisungen zugleich mit 
überbracht werden. Wenn nur die Scheine bz. die Begleitbriefe oder die 
Postanweisungen ohne die Geldbeträge zur expressen Bestellung gelangen, so 
kommt der einfache Betrag des unter l. u. bz. 1 b. bezeichneten Expreßbestell- 
geldes zur Anwendung. 
Bei der gleichzeitigen Abtragung mehrerer Gegenstände an denselben Adressaten 
durch Expressen ist nur für einen Gegenstand das Bestellgeld zu enkrichten, bei Verschie- 
denartigkeit der Gegenstände für denjenigen, welcher dem höchsten Sahe unterliegt; ist das 
Bestellgeld vorausbezahlt, so tritt eine Erstattung nicht ein. Die Entrichtung des Be- 
stellgeldes für nur einen Gegenstand tritt auch in denjenigen Fällen ein, in welchen ein 
und dieselbe Person mehrere durch Expressen zu bestellende Sendungen an ein und den- 
selben Adressaten, unter Vorausentrichtung des Expreßbestellgeldes, gleichzeitig einlieferk. 
Es wird dabei vorausgesetzt, daß die Einlieferung nicht durch die Brieskasten, sondern an 
der Annahmestelle der Postanstalt erfolgt.
	        
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