Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1872. (21)

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8. 7. s 
Für nachzusendende Packele, für nachzusendende Briese mil Werthangabe und für Nachsendung. 
nachzusendende Briese mit Postvorschuß wird das Porto und bz. auch die Versicherungs- 
gebühr von Bestimmungsort zu Beslimmungcort zugeschlagen. Für andere Gegenstände 
findet ein awener Ausah nicht statt. 
commandations-Gebühr (5. IV), Gebühr für Postanweisungen (. V) und Post- 
vrrschuhgel (K. VII) werden bei der Ncsn nicht noch einmal angesetzt. 
Für zurückzusendende Packele, für F#ansenten: Briefe mit Werthangabe und Nüclendung. 
für zurückzusendende Briefe mit Poslvorschuß ist das Porto bz. auch die Versicherungs- 
gebühr für die Hin= und für die Rücksendung zu entrichten. Für andere Gegenstände 
findet ein neuer Ansatz nicht statt. 
Recommandations-Gebühr (§. IV), Gebühr für Postanweisungen (S. V) und Post. 
vorschußgebühr (F. VII) werden bei der Räcksendung nicht noch einmal angesebt. 
. XVI. 
In Jällen, in welchen das Porto cgestundet wird, ist dafür eine Contogebühr zu VortolConlo- 
erheben. Dieselbe beträgt- aebuiht. 
a) beie * Smonallichen Summe bis zu 50 Thalern einschl.: 
Sgr. für jeden Thaler oder Theil eines Thalers, im Minimum aber 
wonii 5 Sgr.; 
bei einer monatlichen Summe bis zu 50 Gulden einschl.: 
2 Kr. für seten Gulden oder Theil eines Guldens, im Minimum aber 
monatlich 18 
b) bei einer mecleilihinr Sumne über 50 Thaler: 
für die ersten 50 Thaler die Gebühr nach obiger Festsetzung für Thaler- 
beträge unter a bemessen, und für den über 50 Thaler hinaus gestundeten 
Betrag: 12 Sgr. für jeden Thaler oder Theil eines Thalers; 
bei chrer vn Summe über 50 Gulden 
die ersten 50 Gulden die Gebühr nach obiger Festsetzung für Gulden- 
beräge unter u bemessen, und für den über 50 Gulden hinaus gestun- 
deten Betrag: 1 Kr. für jeden Gulden oder Theil eines Guldens. 
In denjenigen Fällen, in welchen auf Antrag eines Correspondenten zur Vermit- 
telung der Abgabe der für ihn eingehenden bz. der Einlieferung der von ihm abzusen- 
denden gewöhnlichen Briespostgegenstände und Zeitungen mit den durchgehenden osl- 
kranspoehn verschlossene Taschen befördert werden, ist für diese Vermillelung eine Gebühr 
von 5 Sgr. für den Monat zu erheben. 
Für die von den Landbriesträgern auf ihren Bestellungsgängen eingesammelten Aebengev 
recommandirten Briefe, Correspondenzkarten, Drucksachen und Waarenproben, sowie für aline , rW 
Packete, Postamweisungen und Briefe mit Werthangabe kommt, wenn diese Gegenflände N einge. 
zur Weitersendung durch die Postanstalt des Stationsorts des vandbriesträgers nach einer ewer: 
andern Postanstalt bestimmt sind, außer den tarifmäßigen Porto= und sonstigen Gebnheen, -hendung be.
	        
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