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8. 7. s
Für nachzusendende Packele, für nachzusendende Briese mil Werthangabe und für Nachsendung.
nachzusendende Briese mit Postvorschuß wird das Porto und bz. auch die Versicherungs-
gebühr von Bestimmungsort zu Beslimmungcort zugeschlagen. Für andere Gegenstände
findet ein awener Ausah nicht statt.
commandations-Gebühr (5. IV), Gebühr für Postanweisungen (. V) und Post-
vrrschuhgel (K. VII) werden bei der Ncsn nicht noch einmal angesetzt.
Für zurückzusendende Packele, für F#ansenten: Briefe mit Werthangabe und Nüclendung.
für zurückzusendende Briefe mit Poslvorschuß ist das Porto bz. auch die Versicherungs-
gebühr für die Hin= und für die Rücksendung zu entrichten. Für andere Gegenstände
findet ein neuer Ansatz nicht statt.
Recommandations-Gebühr (§. IV), Gebühr für Postanweisungen (S. V) und Post.
vorschußgebühr (F. VII) werden bei der Räcksendung nicht noch einmal angesebt.
. XVI.
In Jällen, in welchen das Porto cgestundet wird, ist dafür eine Contogebühr zu VortolConlo-
erheben. Dieselbe beträgt- aebuiht.
a) beie * Smonallichen Summe bis zu 50 Thalern einschl.:
Sgr. für jeden Thaler oder Theil eines Thalers, im Minimum aber
wonii 5 Sgr.;
bei einer monatlichen Summe bis zu 50 Gulden einschl.:
2 Kr. für seten Gulden oder Theil eines Guldens, im Minimum aber
monatlich 18
b) bei einer mecleilihinr Sumne über 50 Thaler:
für die ersten 50 Thaler die Gebühr nach obiger Festsetzung für Thaler-
beträge unter a bemessen, und für den über 50 Thaler hinaus gestundeten
Betrag: 12 Sgr. für jeden Thaler oder Theil eines Thalers;
bei chrer vn Summe über 50 Gulden
die ersten 50 Gulden die Gebühr nach obiger Festsetzung für Gulden-
beräge unter u bemessen, und für den über 50 Gulden hinaus gestun-
deten Betrag: 1 Kr. für jeden Gulden oder Theil eines Guldens.
In denjenigen Fällen, in welchen auf Antrag eines Correspondenten zur Vermit-
telung der Abgabe der für ihn eingehenden bz. der Einlieferung der von ihm abzusen-
denden gewöhnlichen Briespostgegenstände und Zeitungen mit den durchgehenden osl-
kranspoehn verschlossene Taschen befördert werden, ist für diese Vermillelung eine Gebühr
von 5 Sgr. für den Monat zu erheben.
Für die von den Landbriesträgern auf ihren Bestellungsgängen eingesammelten Aebengev
recommandirten Briefe, Correspondenzkarten, Drucksachen und Waarenproben, sowie für aline , rW
Packete, Postamweisungen und Briefe mit Werthangabe kommt, wenn diese Gegenflände N einge.
zur Weitersendung durch die Postanstalt des Stationsorts des vandbriesträgers nach einer ewer:
andern Postanstalt bestimmt sind, außer den tarifmäßigen Porto= und sonstigen Gebnheen, -hendung be.