Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1872. (21)

56 
6 des Bundesgesehes und 88. 47 bis 54 der Instruktion, die Verpflichtung 
der eode Vere zur Desinfektion betreffend, 
in §. 12 der Instruktion, das Verbot des Schlachlens, Tödtens und Beseitigens bei 
seai. der Rinderpest erkrankter oder gestorbener Thiere und die Aufbewahrung derselben 
betreffend 
F. 16 der Instruktion, das Verbot der Anwendung, des Verkaufs und der An- 
r nr Vorbauungs= oder Heilmitteln bei der Rinderpest betreffend, 
n F. 30 der Instruktion, das Verbot des Abladens der hten und das Ver- 
sahren öirn derselben betreffend, 
in §. 31 der Instruktion, die Wiedereröffnuug inficirter Ställe betreffend, sowie nach 
vorausgegangenem Erlaß ert in §. 14 der Instruktion vorgeschriebenen Bekanntmachung, 
3umiderhandlungen gegen die Verbote, 
7 der H#trar#i, Verkehrsbeschränkungen in dem bestimmien Bezirke be- 
vrereem, 
iu 8. 18 der Justruktion, das Schlachten im Säuchenorte betreffend und 
gegen die Verpflichtung im §. 19 der Instruktion, die erweiterte Anzeigepflicht hin- 
sichtlich der Erkrankungöfälle von Rindvieh und Wiederkauern betreffend, werden mit 
Geldstrase bis zu Einhundert Thalern oder mit Haft oder mit Gefängniß 
bis zu drei Monaten 
bestrast. 
l 
Die Nichtbefolgung der von den auständigen Behörden mit Einschluß des ctwa be- 
stellten Bundes-Commissars (5. 12 des Bundeögesebeö), getroffenen, mit einer besonderen 
Strafandrohung nicht versehenen Anordnungen oder Zuwiderhandlungen gegen solche, 
wird gleichfalls mit 
Geldstrase bis zu Einhundert Thalern oder mit Haft oder mit Gefängniß 
bis zu drei Monaten 
geahndet. 
8. 3. 
Die Ausführung der in dem Bundesgesehe und der Instruklion geordneten Maß 
regeln liegt zunächst den Ortspolizeibehörden, bezüglich unter Zuziehung des Landthier- 
untn , ob 
nentlich auch hat die in 8. 31 der Inhuien worheschriebene Desinfektion der 
Siäls! Anter ihrer Aufsicht zu erfolgen und ist für die in H. 55 derselben angeordnete 
Controle der Desinfektion re Eisen bahnwagen von darselben zu sorgen. 
Vernachlässigungen derselben werden mit einer Ordnungsstrafe bis zu 
Funfzig Thalern 
bedroht. 
g 4. 
Als Ortspolizeibehörden im Sinne des Vundesgesetzes und der Juslruktion sowie 
dieser Verordnung haben in den Städten die Gemeindevorstände, für die übrigen Ort.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.