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unter einem und demselben Rechtstitel erworben hat, unter der Gerichtsbarkeit einer und
derselben Grund= und Hypothekenbehörde und in einem und demselben Bezirke besitzt, für
welchen ein Grund= und Hypothekenbuch besteht, und auf deren keinem besondere, die
übrigen nicht afficirende Schulden haften, ist jedoch gestattet, dieselben auch ohne die
einen zu Zubehörungen der andern zu machen (F. 62), zusammen auf ein Folium im
Grund= und Hypothekenbuche bringen zu lassen.
iese Vereinigung mehrerer walzenden Grundstücke auf einem Folium besteht
dann so lange und insoweit, als nicht einzelne darunter befindliche ohne die übrigen
veräußert oder verpfändet werden.
. 1517.
Grundslücke, die zu einem andern Grundstũcke gehören oder Bestandtheile eiues
Grundstückskörpers (eschlssenen Guts) sind, werden, sie mögen unter der nämlichen oder
unter anderer Gerichtsbarkeit gelegen sein, auf dem Folium des Hauptguts als Zubehö-
rungen nach den #lubuchenulemn aufgeführt.
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ud.
Liegen dergleichen Perlinenzstücke unter Gerichtsbarkeit eines andern Gerichts oder
in der Flur eines andern Orts, so sind sie zwar in dem Grund- und Hypothekenbuche
dieses andern Gerichts oder beziehentlich in dem Grund- und Hypothekenbuche des andern
Orts (5. 154) unter cigener Nummer auf besonderem Folium einzutragen, dabei ist
jedoch ihre Pertinenzeigenschaft zu bemerken, derenthalber sie nicht abgesondert veräußert,
noch mit Schulden belastet werden können.
8. 159.
So lange dieses Zubehörigkeitsverhältniß besteht, findet wegen eines solchen Grund.
stücks kein weiterer xm in das Grund= und Hypothekenbuch des andern Gerihte oder
beziehentlich des andern Orts, wo es gelegen ist, Stalt, ausgenommen, daß bei Per-
tinenzstücken unter Gerichtsbarkeit eines andern Gerichto die Grund= und Hypotheken-
behörde des Hauptguts von vorgegangenen Besitzveränderungen jenem andern Gerichte
durch Mittheilung einer Abschrift des auf dem Folium des Hauptguts bewirkten Eintrags
eines neuen Besitzers Nachricht zu geben hat.
Nur dann, wenn auf dem Haupigme keine Schuuen besten. oder wenn andern-
falls die Voraussehungen vorhanden sind, unter denen nach §. 59 die Einwilligung der
Gläubiger in eine Grundstucksabtrennung vom Richter ergänzt werden darf, können und
sollen auf Antrag des Besihers in einer andern Flur gelegene Pertinenzstücke unter den
Zubehörungen des Hauptguts weggelassen oder abgeschrieben und in das Grund= und
Hypothekenbuch des Orts, wo sie gelegen sind, als für sich bestehende (walzende) Grund-
stücke eingetragen werden.
ei den in einer und derselben Ortsflur mit dem Hauptgute gelegenen Pertinenz-
stücken hingegen findet Solches, außer dem Falle einer Abtrennung durch besondere Ver-
äußerung, nicht Statt.
8. 161.
Die Einträge und Vormerkungen im Grund- und Hypothekenbuche müssen zwar
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