Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1873. (22)

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unter einem und demselben Rechtstitel erworben hat, unter der Gerichtsbarkeit einer und 
derselben Grund= und Hypothekenbehörde und in einem und demselben Bezirke besitzt, für 
welchen ein Grund= und Hypothekenbuch besteht, und auf deren keinem besondere, die 
übrigen nicht afficirende Schulden haften, ist jedoch gestattet, dieselben auch ohne die 
einen zu Zubehörungen der andern zu machen (F. 62), zusammen auf ein Folium im 
Grund= und Hypothekenbuche bringen zu lassen. 
iese Vereinigung mehrerer walzenden Grundstücke auf einem Folium besteht 
dann so lange und insoweit, als nicht einzelne darunter befindliche ohne die übrigen 
veräußert oder verpfändet werden. 
. 1517. 
Grundslücke, die zu einem andern Grundstũcke gehören oder Bestandtheile eiues 
Grundstückskörpers (eschlssenen Guts) sind, werden, sie mögen unter der nämlichen oder 
unter anderer Gerichtsbarkeit gelegen sein, auf dem Folium des Hauptguts als Zubehö- 
rungen nach den #lubuchenulemn aufgeführt. 
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ud. 
Liegen dergleichen Perlinenzstücke unter Gerichtsbarkeit eines andern Gerichts oder 
in der Flur eines andern Orts, so sind sie zwar in dem Grund- und Hypothekenbuche 
dieses andern Gerichts oder beziehentlich in dem Grund- und Hypothekenbuche des andern 
Orts (5. 154) unter cigener Nummer auf besonderem Folium einzutragen, dabei ist 
jedoch ihre Pertinenzeigenschaft zu bemerken, derenthalber sie nicht abgesondert veräußert, 
noch mit Schulden belastet werden können. 
8. 159. 
So lange dieses Zubehörigkeitsverhältniß besteht, findet wegen eines solchen Grund. 
stücks kein weiterer xm in das Grund= und Hypothekenbuch des andern Gerihte oder 
beziehentlich des andern Orts, wo es gelegen ist, Stalt, ausgenommen, daß bei Per- 
tinenzstücken unter Gerichtsbarkeit eines andern Gerichto die Grund= und Hypotheken- 
behörde des Hauptguts von vorgegangenen Besitzveränderungen jenem andern Gerichte 
durch Mittheilung einer Abschrift des auf dem Folium des Hauptguts bewirkten Eintrags 
eines neuen Besitzers Nachricht zu geben hat. 
Nur dann, wenn auf dem Haupigme keine Schuuen besten. oder wenn andern- 
falls die Voraussehungen vorhanden sind, unter denen nach §. 59 die Einwilligung der 
Gläubiger in eine Grundstucksabtrennung vom Richter ergänzt werden darf, können und 
sollen auf Antrag des Besihers in einer andern Flur gelegene Pertinenzstücke unter den 
Zubehörungen des Hauptguts weggelassen oder abgeschrieben und in das Grund= und 
Hypothekenbuch des Orts, wo sie gelegen sind, als für sich bestehende (walzende) Grund- 
stücke eingetragen werden. 
ei den in einer und derselben Ortsflur mit dem Hauptgute gelegenen Pertinenz- 
stücken hingegen findet Solches, außer dem Falle einer Abtrennung durch besondere Ver- 
äußerung, nicht Statt. 
8. 161. 
Die Einträge und Vormerkungen im Grund- und Hypothekenbuche müssen zwar 
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