Gesetzsammlung
für
das Fürstenthum Reuß älterer Linie.
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(Ausgegeben den 1. März 1873.)
1. Regierungs-Verordnung vom 18. Jannar 1873, die Aufhebung einiger
bezüglich des Tanzhaltens bestehender Beschränkungen
betrehend.
Mit Hochster Anhmiqunz wird, unter Aufhebung der in den Regierungs-
verordnungen vom 26. März 1852, sowie vom 12. Oktober 1867 enthaltenen entgegen-
stebenden Bestimmungen, andurch das volgeude verordnet:
Alle öffentlichen Tanzbelustigungen, ni alleiniger Auonahme der an den Kirchweih-
sonntagen stallfindenden — bezüglich deren es bei der in der Regierungsverordnung vom
12. Oktober 1867 enthaltenen beschränkenden Bestimmung bezuglich der Schlußzeit auch
ferner bewendet — können bis Nachts 1 Uhr ausgedehnt werden.
Außer an den Kirchweih-Sonn= und Montagen ist das Tanzhalten künftig auch
an den RKirchweihdienstagen gestattet.
Greiz, den 18. Januar 1873.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
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eusel.
Men.
3. Gonfistorial-Verordnung vom 3. Februar 1873, die Ertheilung
on Privatunterricht
bet sese nd.
Behufs Herbeiführung Aleicmahiher !*i bezüglich der Ertheilung von Privat-
unterricht wird andurch das Folgende verordne
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