Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1873. (22)

Gesetzsammlung 
für 
das Fürstenthum Reuß älterer Linie. 
MX 
(Ausgegeben den 1. März 1873.) 
  
1. Regierungs-Verordnung vom 18. Jannar 1873, die Aufhebung einiger 
bezüglich des Tanzhaltens bestehender Beschränkungen 
betrehend. 
Mit Hochster Anhmiqunz wird, unter Aufhebung der in den Regierungs- 
verordnungen vom 26. März 1852, sowie vom 12. Oktober 1867 enthaltenen entgegen- 
stebenden Bestimmungen, andurch das volgeude verordnet: 
Alle öffentlichen Tanzbelustigungen, ni alleiniger Auonahme der an den Kirchweih- 
sonntagen stallfindenden — bezüglich deren es bei der in der Regierungsverordnung vom 
12. Oktober 1867 enthaltenen beschränkenden Bestimmung bezuglich der Schlußzeit auch 
ferner bewendet — können bis Nachts 1 Uhr ausgedehnt werden. 
Außer an den Kirchweih-Sonn= und Montagen ist das Tanzhalten künftig auch 
an den RKirchweihdienstagen gestattet. 
Greiz, den 18. Januar 1873. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
M 
eusel. 
Men. 
3. Gonfistorial-Verordnung vom 3. Februar 1873, die Ertheilung 
on Privatunterricht 
bet sese nd. 
Behufs Herbeiführung Aleicmahiher !*i bezüglich der Ertheilung von Privat- 
unterricht wird andurch das Folgende verordne 
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