Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1874. (23)

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20. Negi s-Bekauntmachung vom 12. August 1874, 
die Aufhebung der mit dem Känigreice Eachsen bestandenen Uebereinkunft 
wegen der in Criminal- aund Polizei-Untersuchungen erwachsenden Kosten 
n 10.18. März 1854 
belrefsend. 
Mit Höchster Genehmigung ist die zwischen Fürstlicher Landesregierung und den 
Kouiglich Sächsischen Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten und der Justiz zu 
Dresden wegen der in Criminal= und Polizeiuntersuchungen gnchsenden Kosten unterm 
10 /18. März 1854 abgeschlossene Uebereinkunft wieder aufgehoben worden. 
Die diesfallo abgegeene Ncierungs Gallärung wird nachstehend mit dem Vemerken 
zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß Seiten der obengenaunten Königlich Sächfischen 
Ministerien eine gleichlautende Erklärung unterm 10. v. Mts. abgegeben worden ist. 
Greiz, den 12. August 1874. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
Meusel. 
Menz. 
Regierungs-Erklärung, 
die Aufhebung der unterm 10.18. März 1854 zwischen der Fürstlich Reuß- 
Plauischen der ältern Linie und der niich Sächsischen Regierung ab- 
geschlossenen Uebereinkunft wegen der in Criminal= und Polizei-Unter- 
suchungen erwachsenden Kosten 
belressend. 
Die Fürstlich Reuß-Plauische der ältern Linie und die Königlich Sächsische Reierung 
sind mit einander übereingekommen, im Hinblick auf die 5§. 43 und 46 des Bundes- 
gesetzes vom 21. Juni 1869, betreffend die Gewöhram der Rechtohull, die zwischen 
beiden Regierungen unter dem 10. 18. März 1854 getroffene Uebereinkunft in Betreff 
der in strafrechtlichen zrntesuchm verwachsenden Kosten als außer Wirksamkeit getreten 
anzusehen, nicht minder in Betreff der in Folizeilichen Untersuchungsfällen nchsenden 
Kosten außer Wirksamkeit zu sepel und auch in Fällen der letzteren Art für die Frage 
der Kostenerstattung bei Regquisitionen der beiderseitigen Behörden die in F. 43 des 
erwähnten Bundesgesebes aufgestellten Grundsähe als maßgebend gelten zu lassen. 
Tedoch soll eine Erstattung derjenigen baaren Auslagen, welche bis zum Schluß 
des Jahres 1873 durch von Behörden des einen Staats bei Behörden des anderen 
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