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20. Negi s-Bekauntmachung vom 12. August 1874,
die Aufhebung der mit dem Känigreice Eachsen bestandenen Uebereinkunft
wegen der in Criminal- aund Polizei-Untersuchungen erwachsenden Kosten
n 10.18. März 1854
belrefsend.
Mit Höchster Genehmigung ist die zwischen Fürstlicher Landesregierung und den
Kouiglich Sächsischen Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten und der Justiz zu
Dresden wegen der in Criminal= und Polizeiuntersuchungen gnchsenden Kosten unterm
10 /18. März 1854 abgeschlossene Uebereinkunft wieder aufgehoben worden.
Die diesfallo abgegeene Ncierungs Gallärung wird nachstehend mit dem Vemerken
zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß Seiten der obengenaunten Königlich Sächfischen
Ministerien eine gleichlautende Erklärung unterm 10. v. Mts. abgegeben worden ist.
Greiz, den 12. August 1874.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
Meusel.
Menz.
Regierungs-Erklärung,
die Aufhebung der unterm 10.18. März 1854 zwischen der Fürstlich Reuß-
Plauischen der ältern Linie und der niich Sächsischen Regierung ab-
geschlossenen Uebereinkunft wegen der in Criminal= und Polizei-Unter-
suchungen erwachsenden Kosten
belressend.
Die Fürstlich Reuß-Plauische der ältern Linie und die Königlich Sächsische Reierung
sind mit einander übereingekommen, im Hinblick auf die 5§. 43 und 46 des Bundes-
gesetzes vom 21. Juni 1869, betreffend die Gewöhram der Rechtohull, die zwischen
beiden Regierungen unter dem 10. 18. März 1854 getroffene Uebereinkunft in Betreff
der in strafrechtlichen zrntesuchm verwachsenden Kosten als außer Wirksamkeit getreten
anzusehen, nicht minder in Betreff der in Folizeilichen Untersuchungsfällen nchsenden
Kosten außer Wirksamkeit zu sepel und auch in Fällen der letzteren Art für die Frage
der Kostenerstattung bei Regquisitionen der beiderseitigen Behörden die in F. 43 des
erwähnten Bundesgesebes aufgestellten Grundsähe als maßgebend gelten zu lassen.
Tedoch soll eine Erstattung derjenigen baaren Auslagen, welche bis zum Schluß
des Jahres 1873 durch von Behörden des einen Staats bei Behörden des anderen
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