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Gesetzsammlung
für
das Fürstenthum Reuß älterer Linie.
W5.
Glushegeben den 26. September isn
22. Nahttag zur Kegierngsberorbunng vom 25. Forua 1870,
den Gewerbebetrieb im Umherziehen rc. betreffend, vom 10. September 1874.
Mit Höchster Genehmigung wird als Nachtrag zu der Regierungsverordnung vom
25. Februar 1870 andurch das Folgende bestimmt:
Wrnn der von Angehörigen anderer Staaten des Deutschen Reichs nach al. 2 der
vorgedachten Verordnung zu stellende Anutrag, auf Gestaltung des Gewerbebetriebo im
Umherziehen innerhalb des hiesigen FSürstenthums, sich auf die in §. 59 der Reie
gewerbeordnung bezeichneten Gewerbe bezieht, so hat der Anegstaues den von der Be-
hörde des andern Staats ausgestellten Legitimationsschein bei dem Vorsitzenden des Landes-
ausschusses hier vorzulegen.
Der Landesauoschuß beziehentlich dessen Vorsitzender haben nach Maßgabe §. 60
der Reichsgewerbeordnung über den Antrag Beschluß zu fassen und im Genehmigungs-
salle die Erhebung der Einkommensteuer zu verfügen, auch die Bescheinigung über die
Ausdehnung des Gewerbebetriebes zu ertheilen.
Im Uebrigen bewendet es bei den Bestimmunomn der Eingangsgedachten Verordnung.
Greiz, den 10. September 1874
Furstlich Reuß-Planuische Landesregierung.
Meusel.
— Merz.
23. Negierungs-Verordnung vom 14. September 1874,
die weitere Ausführung des Gesetzes vom 8. August 1870, die Ein-
kommensteuer betreffend.
Nachdem sich herauegestellt hat, daß die alljährliche Reubildung der ländlichen Ein-
schätzungscommissionen Unzuträglichkeiten im Gefolge hat, so wird mit Serenissimi Höchster
Genehmigung hiermit Folgendes bestimmt.
Die Funktionsdauer der nach F. 38 c. des Gesetzes vom #8. August 1870 zu
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