Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1874. (23)

42 
wählenden drei Mitglieder der ländlichen Einschäbungscommissionen wird auf drei Jahre 
verlängert, dergestalt, daß alljährlich ein Mitglied ausscheidet, und an dessen Sielle ein 
neucs zugewählt wird. Die Reihenfolge des Anstritts wird das erste und zweite Mal 
durch das Loos bestimmt. 
Greiz, den 14. September 1874. 
Fürstlich Kruf-Plauische Landesregierung. 
eufel. 
Men. 
24. Megierungs Verordnnng vom 22. September 1874, 
Leichentrausporte betreffeud. 
Nachdem für angemessen erachtet worden, Betreffs des Leichentransporkwesens um- 
solendere Bestimmungen zu treffen, so wird mit Höchster Genehmigung Folgendes ver- 
8. 
Der Transport einer Leiche von dem ierbeorie nach einem andern — gleichviel 
ob im Fürstenthum oder außerbalb desselben gelegenen — Orte ist nur unter der Vor- 
aussehung statthaft, daß demselben, bei gehöriger Beobachtung der nachstehenden Vor- 
schristen, gesundheitspolizeiliche Bedenken nicht entgegenstehen und daß die betreffenden 
Stolgebühren gehörig entrichtet werden. 
Zu jedem Leichentrausporte ist ein Leichenpaß erforderlich. 
Jedem Leichentransporte ist eine zuverlässige Person, welche bei Transporten in ein 
anderes Staatsgebiet mit gültiger persönlicher Legitimation versehen sein muß, als Be- 
yleiter beizugeben. 
§. 3. 
Der Leichenpaß darf nur auf Grund eines von einem zur inneren Praxis berechtigten 
Arzte, beziehentlich von dem betreffenden Bezirkophysikus (vergl. §. 4) ausgestellten Zeug- 
nisses ertheilt werden, aus welchem hervorgehen muß, daß der Aussteller desselben die 
Leiche besichtigt habe, an welcher Krankheit der Tod erfolgt sei, und in welcher Art der 
Transport der Leiche vorzunehmen, beziehentlich wiche besenderen Vorsichtsmaßregeln für 
denselben zur Bedingung zu machen seien (§§. 5 und 7.) 
Ueberdieß ist der Transpor! von Leichen solcher Personen, die an anfleckenden 
Krankheiten verstorben sind, nach einem andern Staatsgebiete, insoweit nicht medieinal- 
polizeiliche Bedenken denselben unter allen Umständen verbieten, nur unler der Voraus- 
sebung statthaft, daß die Regierungen der von der Transportroute betroffenen Staaten, 
nachdem dieselben von der Krankheit, an welcher der Tod erfolgt ist, in Keuntniß gesetzt 
worden sind, den Durchtrausport der Leiche durch ihr Gebiet ausdrücklich genehmigt haben, 
und daß demmächst auch diejenigen Vorsichtsmaßregeln auf das Genaueste befolgt werden, 
welche von der einen oder der anderen Regierung besonders verlangt werden sollten. 
Die Ausstellung eines Leichenpasses darf daher in dem vorgedachten Falle nur dann
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.