Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

Ges. v. 11. 2. 88. — 928 — 
813. 
Die Ersatzreservisten sind im Frieden zur Ableistung von drei Uebungen verpflichtet, 
von denen die erste zehn Wochen, die zweite sechs Wochen und die dritte vier Wochen dauert. 
Die Zahl der zur ersten Uebung einzuberufenden Mannschaften wird durch den 
Reichshaushalts-Etat festgesetzt. 
Die Heranziehung zur ersten Uebung erfolgt in der Regel innerhalb eines Jahres 
nach Ueberweisung zur Ersatzreserve. Den Ersatzreservisten, welche zur ersten Uebung 
einberufen werden sollen, ist, von besonderen Ausnahmefällen abgesehen, der Gestellungs- 
tag bis zum 15. Juli des betreffenden Kalenderjahres bekannt zu machen. 
Schifffahrttreibenden Mannschaften und solchen Ersatzreservisten, welche auf ihren 
Wunsch später, oder als Nachersatz nachträglich, zur ersten Uebung herangezogen werden 
sollen, ist der Gestellungstag 1 4 Tage vor Beginn der Uebung bekannt zu machen. Als 
Nachersatz sind die wegen hoher Loosnummer der Ersatzreserve überwiesenen Mannschaften 
nicht heranzuziehen. 
Jungen Leuten von Bildung, welche sich während ihrer Dienstzeit selbst bekleiden, 
ausrüsten und verpflegen, und welche die gewonnenen Kenntnisse in dem vorschrifts- 
mäßigen Umfange dargelegt haben (§ 11 des Gesetzes, betreffend die Verpflichtung zum 
Kriegsdienste, vom 9. November 1867), steht für die erste Uebung unter denjenigen 
Truppentheilen die Wahl frei, welchen für das betreffende Jahr die Ausbildung von 
Ersatzreserven übertragen ist. 
Der Ersatzreserve überwiesene Personen, welche auf Grund der Ordination oder der 
Priesterweihe dem geistlichen Stande angehören, sollen zu Uebungen nicht herangezogen 
werden. 
Tritt während Ableistung einer Uebung durch eigenes Verschulden oder im eigenen 
Interesse der Uebenden eine Unterbrechung ein, so kommt die Zeit der letzteren auf die 
Uebungszeit nicht in Anrechnung. 
8 14. 
Ersatzreservisten, welche das zweiunddreißigste Lebensjahr überschritten haben, werden 
zu Uebungen nicht mehr herangezogen. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwend— 
ung auf diejenigen, welche 
a) in Folge eigenen Verschuldens verspätet der Ersatzreserve überwiesen, 
b) wegen Kontrolentziehung in jüngere Jahresklassen zurückversetzt oder 
Z0) auf ihren Antrag von der zuletzt vorhergehenden Uebung befreit worden sind. 
. 15. 
Die Zugehörigkeit zur Ersatzreserve (Ersatzreservepflicht) dauert zwölf Jahre und 
rechnet vom 1. Oktober des ersten Militärpflichtjahres ab.
	        
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