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Städten die Gemeindevorstände, auf dem platten Lande die Steuereinnehmer (Orterichter,
Schulzen) über die in ihren Gemeinde= resp. Einnahmebezirken vorhandenen Hunde nach
dem beigefügten Schema 4 Verzeichnisse aufzustellen und unterschrifllich vollzogen spätestens
am 15. desselben Monats bei dem hrrsülchen, Landrathsamte einzureichen.
Das Fürstliche Landrathsamt — wehen die Ueberwachung der in F. 1 genannten
Behörden und Beamten rücksichtlich der denselben in gegenwärtiger Verordnung aufge-
tragenen Obliegenheiten, sowie die Controlirung der Steuer zusteht — hat diese Verzeich-
nisse, namentlich rücksichtlich der darin angegebenen Qualität der steuerpflichtigen Hunde
einer genauen Prüfung zu unterziehen, etwaige hierbei sich ergebende Erinnerungen und
Anstände zur Erledigung zu bringen, und die Verzeichnisse sodann, unter Zurückbehaltung
einer Abschrift derselben, an die Hundestener-Begirkseinnehmer (5. 4 des Gesetzes vom
19. September 1868) abzugeben.
. 3.
Die Bezirks-Einnehmer haben auf Grund der ihnen zugehenden Verzeichnisse Hebe-
register anzulegen und die fällige Steuer in den ersten vierzehn Tagen der Monate Januar
und Juli (§F. 4 des Gesetzes vom 19. September 1866) in den Städten von den Zah-
lungepflichtigen unmittelbar zu vereinahmen, in den Ortschaften des platten Landes durch
die Steuereinehmer (Orlörichter, Schulzen) nach den denselben zu diesem Behufe mitzu-
theilenden Heberegistern einfordern zu lassen, die Baareinnahme des Bezirk 6 an die Fürst-
liche Landeskasse mitlelst Lieferscheins abzugeben, wegen Beitreibung der in Rückstand ver-
bliebenen Steuerbeträge sowohl, als der verwirkten Strasen (F. 5 des Geseyes vom 19. Sep-
tember 1868) aber bei dem betreffenden Fürstl. Justizamte geeignete Anträge zu stellen.
Ueber uneinbringliche Siencrbeträge, namentlich auch in dem Falle, wenn ein in
das Heberegister aufgenommener Hund bereits vor Eintritt des Steuertermins (1. Jannar,
1. Juli) wieder abgeschafft worden ist, gämn in den Städten die Gemeindevorstände, auf
dem platten Lande die Steuereinnehmer (Ortorichter, Schulzen) amtliche Bescheinigungen
auszustellen und an das Fürstliche Landrathsamt Behufs der Abgabe an die Bezirks-
Einnehmer einzureichen.
§. 5.
Die nach Ausstellung der in §. 1 gedachten Verzeichnisse neuangeschafften Hunde,
für welche nach §. 4 des Gesebes vom 19. September 1868 die Steuer nachzuent-
richten ist, sind von den Gemeindevorständen bez. Steuereinnehmern in Nachtragsverzeich-
nissen zusammenzustellen, welche lettere innerhalb der in F. 4 des gedachten Gesees für die
nachträgliche Bezahlung der Steuer geordneten Frist an das Fürstliche Landrathsamt ein-
zureichen sind. Die genaunte Behörde hat rücksichtlich dieser Nachtragsverzeichnisse nach
der Vorschrift in F. 2 zu verfahren.
Die BVczirkseinnehmer haben über die ½% ihnen vereinnahmte Hundesteuer allhalb-
jährlich und zwar spätestens am 1. März resp. September unter Vorlegung der
Heberegister, der Quitlungen der Fsuinschtn Fee über die abgelieferten Steuer-
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