II. Verfahren bei Annahme von Depositen.
h Von wem und mo die Annahme geschehen dars.
. 10.
Depositen salte nur auf Grund eines Gerichtsbeschlusses und nur an Gerichtsstelle
- wer
e nicht 8 Gerichtsstelle und ohne Gerichtsbeschluß übergeben worden ist, wird
in * Negrl bis zur erfolgten Niederlegung in dem Depositorium oder bis zur Aus-
stellung eines vorschriftsmäßigen Depositenscheins (§. 14), nicht als Depositum angesehen,
sondern so betrachtet, als sei es dem Empfänger persönlich anvertrant.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatze tritt ein bei Geldern, Pretiosen, Werth-
— und sonstigen Urkunden, welche durch die Post oder durch Voten von auswärtigen
Behörden und Privatpersonen an inländische Behörden gesendet werden, oder bei Ge-
legenheit einer, außer der Gerichtsstelle vorfallenden Expedition, nawentlich bei Ver-
steigerungen, Verslegelungen und Inventuren in! Erbschaftsangelegenheiten oder Con-
kursen von dem Gerichte oder dessen Abgeordneten in Empfang und Verwahrung ge-
nommen werden.
In dlesen Fällen ist für einstweilige sichere Verwahrung der zur Deposition bestimm-
ten Gegenstände Sorge zu tragen und deren förmliche Deposition ohne allen Verzug,
spätestens aber 24 Stunden nach dem Eingange resp. der Annahme zu veranlassen.
2) Amnahme negigratu.
8.
Ueber die Deponirung eines jeden u sandet ist sogleich bei dessen Annahme eine
von dem Deponenten zu unterschreibende Registratur aieunchmen welche den Tag der
Aufnahme, den Namen des Deponirenden, die Sache, welche dem gerichklichen Gewahrsam
übergeben wird und die Angabe des Rechtsstreites oder der Masse, zu welcher das De-
positum gehört, enthalten muß, wenn und soweit dieses nicht elwa schon aus einer schrift-
lichen Eingabe, womit das Depositum eingeliefert worden, hervorgeht, in welchem Falle
eine Bezugnahme auf diese genügt.
Bei Geldzahlungen ist außer dem Blttage nach Befinden die Geldsorte (F. 6), bei
Pretiosen die Stückzahl, der Stoff, der nach Befinden durch Würderung zu beslimmende
Werth, das Gewicht, wo dies thunlich, un überhaupt eine kurze Bezeichnung derselben,
bei Urkunden der Name des Ausstellers, da5 Datum, die etwa verschriebene Summe und
eine kürzliche Inhaltsangabe, bei Inhaberpapieren sind namentlich auch die Serien und
Nummern sowie die Fälligkeitstermine des ersten und letlen Zinsscheins anzugeben. In-
sofern die Vestimmung des Werthes und Gewichts von Preliosen nicht sofort geschehen
kann, ist deren Ergebniß sobald als möglich in einer nachträglich abzufassenden Registratur
anzugeben.
§. 12.
Annahme= und Eingabe-Registraturen sind ohne alle Ausnahme unverzüglich
Die
und längstens binnen 24 Stunden nach der Annahme des Depositums zur Registrande
einzutragen, demnächst aber in einem besonderen, mit einem speciellen Inhaltsverzeich=