Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1875. (24)

II. Verfahren bei Annahme von Depositen. 
h Von wem und mo die Annahme geschehen dars. 
. 10. 
Depositen salte nur auf Grund eines Gerichtsbeschlusses und nur an Gerichtsstelle 
- wer 
e nicht 8 Gerichtsstelle und ohne Gerichtsbeschluß übergeben worden ist, wird 
in * Negrl bis zur erfolgten Niederlegung in dem Depositorium oder bis zur Aus- 
stellung eines vorschriftsmäßigen Depositenscheins (§. 14), nicht als Depositum angesehen, 
sondern so betrachtet, als sei es dem Empfänger persönlich anvertrant. 
Eine Ausnahme von diesem Grundsatze tritt ein bei Geldern, Pretiosen, Werth- 
— und sonstigen Urkunden, welche durch die Post oder durch Voten von auswärtigen 
Behörden und Privatpersonen an inländische Behörden gesendet werden, oder bei Ge- 
legenheit einer, außer der Gerichtsstelle vorfallenden Expedition, nawentlich bei Ver- 
steigerungen, Verslegelungen und Inventuren in! Erbschaftsangelegenheiten oder Con- 
kursen von dem Gerichte oder dessen Abgeordneten in Empfang und Verwahrung ge- 
nommen werden. 
In dlesen Fällen ist für einstweilige sichere Verwahrung der zur Deposition bestimm- 
ten Gegenstände Sorge zu tragen und deren förmliche Deposition ohne allen Verzug, 
spätestens aber 24 Stunden nach dem Eingange resp. der Annahme zu veranlassen. 
2) Amnahme negigratu. 
8. 
Ueber die Deponirung eines jeden u sandet ist sogleich bei dessen Annahme eine 
von dem Deponenten zu unterschreibende Registratur aieunchmen welche den Tag der 
Aufnahme, den Namen des Deponirenden, die Sache, welche dem gerichklichen Gewahrsam 
übergeben wird und die Angabe des Rechtsstreites oder der Masse, zu welcher das De- 
positum gehört, enthalten muß, wenn und soweit dieses nicht elwa schon aus einer schrift- 
lichen Eingabe, womit das Depositum eingeliefert worden, hervorgeht, in welchem Falle 
eine Bezugnahme auf diese genügt. 
Bei Geldzahlungen ist außer dem Blttage nach Befinden die Geldsorte (F. 6), bei 
Pretiosen die Stückzahl, der Stoff, der nach Befinden durch Würderung zu beslimmende 
Werth, das Gewicht, wo dies thunlich, un überhaupt eine kurze Bezeichnung derselben, 
bei Urkunden der Name des Ausstellers, da5 Datum, die etwa verschriebene Summe und 
eine kürzliche Inhaltsangabe, bei Inhaberpapieren sind namentlich auch die Serien und 
Nummern sowie die Fälligkeitstermine des ersten und letlen Zinsscheins anzugeben. In- 
sofern die Vestimmung des Werthes und Gewichts von Preliosen nicht sofort geschehen 
kann, ist deren Ergebniß sobald als möglich in einer nachträglich abzufassenden Registratur 
anzugeben. 
§. 12. 
Annahme= und Eingabe-Registraturen sind ohne alle Ausnahme unverzüglich 
Die 
und längstens binnen 24 Stunden nach der Annahme des Depositums zur Registrande 
einzutragen, demnächst aber in einem besonderen, mit einem speciellen Inhaltsverzeich=
	        
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