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niffe zu versehenden Altenbande aufzubewahren und nur Abschriften davon zu den be-
treffenden Specialalten zu bringen.
3) Zählen und Vethachen der Deposilen.
8. 1
Eingehende Gelder, soweit sie nicht in nerigie Packeten sich befinden, welche
mit der Inhaltsangabe versehen, von einer öffentlichen Behörde versiegelt sind, und sofern
sie nicht von den Ben- heiligten vrrsigelt und gehörig bezeichnet deponirt werden, mit der
nach den Umständen zulässigen Beslimmung, daß sie in diesem Zustande künftig wieder
zurückgenommen werden sollen, müssen nachgczählt, sortirt und verpackt werden.
Pretiosen sind zu versiegeln und mit bezeichnenden Ueberschriften zu versehen, an-
dere zu einem und demselben Depositum gehörige Urkunden sind in eine gemeinschaftliche,
ebenfalls zu überschreibende Tektur zu legen.
4) beposstenscheine.
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Jedem, der etwas zur gerichtlichen XW dem Gerichte ũbergeben oder zu-
Vesendet hat, ist nach erfolgter Deposition ein von beiden Schlüsselinhabern zu voll-
ziehender und mit dem Gerichtssiegel zu versehender Depositenschein auszuslellen, welcher
das Weseutliche der §. 11 angeführten Momente enthalten muß.
Kann ein solcher Depositenschein nicht angenblicklich auenifer werden, weil die
Deposition noch nicht vom Gerichte verfügt ist (I. 9), oder die Empfangnahme ausnahms-
weise nicht au Gerichtsstelle erfolgt (s. 9) oder sonst einer der zur Vollgiehung befugten
Beamien abwesend ist, so ist dem Deponenten nur eine Interimsquittung sofort auszu-
händigen, diese aber längstens binnen 8 Tagen gegen einen förmlichen Depositenschein
wieder umgutauschen.
Ein Deponent, der sich mit einem Depositenscheine begnügt, welcher nur von einem
Schlüsselinhaber unterzeichnet ist, hat auch nur gegen diesen Regreßansprüche zu machen.
Ueber die erfolgte Ausfertigung von Deposilenscheinen rzl Ausstellung von In-
terimsquiltungen ist Vormerk zur Annahme-Registratur zu bringen
5) Eintragung der Depodilen "ê( das epollenbuck und Einlegung in das
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Alle Depositalgegenstände ohne unhir. ob sie von Behörden oder von Privat-
personen herrühren, ob sic zu längerer oder kürzerer Aufbewahrung bestimmt sind und ob
sie sogleich oder später an dritte Personen oder Behörden weiter befördert werden sollen,
mässen unwezüglich und spötestens binnen 24 Stunden nach gefaßtem Depositionsbeschlusse
Depositenbuch eingetragen und unmiltelbar nach der Eintragung unter den gesetz-
—8 Depositalverschluß gebracht werden.
III. Verfahren bei der Ausgabe aus dem Depositum.
1) Beschluß der AKuszahlung.
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16.
In gerichtlicher Verwahrung befindliche Gegenstände dürfen nur auf Beschluß des