Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1875. (24)

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Gerichts und nur an den durch dieses bestimmten Empfänger oder an dessen mit einer 
vom Gericht ausgestellten oder vom Gericht anerkannten Vollmacht versehenen Vertreter 
hinausgegeben werden. 
2) ässahsungs-Megifratur und Uuillung. 
S. 1 
Ueber jede Auszahlung oder zschur eines Depositums ist eine ebenfalls von 
beiden Schlüsselinhabern zu signirende Registratur in eben der Maße, wie bei dessen 
Annahme (§. 11) aufzunehmen, von dem Empfänger, insofern derselbe nicht schon eine 
besondere gerichtliche Quittung darüber ausgestellt hat, zu unterschreiben und darin über 
den Empfang zu gquittiren. 
Die ausgenommenen Registraturen sind ebenfalls in einem besonderen mit einem 
speciellen Inhaltsverzeichnisse zu versehenden Aktenbande aufzubewahren, jederzeit aber ab- 
schriftlich zu den betreffenden Akten zu bringen und im Depositenbuche genau anzuführen. 
ei Versendung von Depositen durch die Post vertritt bis zum Eingang des sofort 
zu asorderen Empfangsbekenutnisses der Postschein vorläufig die Stelle der Quiltung. 
5. 18. 
Bei jeder Aushändigung eines Deposilums muß überdieß der darüber ausgestellte 
Depositenschein zurückgegeben oder — wenn derselbe nicht beizuschaffen ist — von dem, 
welchem er ertheilt worden, oder von dessen Erben dur einen besonderen, auf seine Kosten 
brichtch auszustellenden Revers für ungültig erklärt werden 
zurückgegebenen Depositenscheine sind durch *l und Durchschneiden des Sie- 
gels und Durchstreichung der Unterschriften zu kassiren. 
Wird nur ein Theil des Depositums, über welches der Schein ausgestellt ist, hinaus- 
gegeben, z. B. in Zinsscheinen von einem deponirten Inhaberpapiere, so ist der hinaus- 
gegebene Gegenstand lediglich auf dem Dtencheue abzuschreiben. 
Werden Gerichtskosten aus dem S. erhoben, so ist die vorschriftsmäßige 
Kostenquittung mit der Bemerkung, daß die Zahlung aus dem Depositum geleistet worden, 
zu den das Depositum betreffenden Akten zu nehmen und im Depositenbuche darauf 
zu verweisen. 
3) nechnungslegung. 
5§. 21. 
Jedem Betheiligten bei einem Depositum ist die Einsicht der darauf bezüglichen 
Rechnung (des Conlto) im Depositenbuch und der dazu bhärigen Velege zu gestatten, 
auch auf Verlangen auf seine Kosten Abschrift davon zu ertheilen 
4) Erledigung aller Depositen. 
8. 22. 
Wenn zu einem Depositum, welches bereits 30 Jahre lang gerichtlich verwahr! 
worden, der gegenwärtige Eigenthümer oder sonstige Anspruchsberechtigte ganz oder ihrem
	        
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