Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1875. (24)

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Aufenthalte nach unbekannt sind, ist — bei den Justizämtern nach vorher eingeholter 
Genehmigung des Kreiêgerichts — der Ediktalproreß gegen Alle, welche auf das De- 
positum Anspruch machen könnten, zu eröffnen, dafern das Depositum den Betrag von 
Einhundert Mark übersteigt. 
Ist der Bestand eines solchen Depositums geringer, oder werden auf die erlassene Edik. 
lalladung keine Ansprüche auf dasselbe nachgewiesen, so fällt es, vorbehältlich etwa be- 
gründeter Rechte Anderer, der Landeskasse anheim. 
Melden sich in der Folge, jedoch vor Ablauf der Verjährungszeit seit der Abgabe 
des Depositums an die Landeskasse noch Berechtigte zu einem solchen Deposikum, so ist 
der betreffende Depositalbetrag, soweit gegründete Ansprüche darauf dargethan werden, 
jedoch ohne Zinsen und sonstigen Abwurf bis zur Zeit der Anmeldung, herauszugeben. 
R. Von der Ausleihung der Depositen. 
1) Vorschrift zu nuhbarer Anlegung. 
. 28. 
Alle im Depositum befindlichen Gelder, welche voraussichtlich nicht in kurzer Zeit 
zur Auszahlung kommen, sind nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen nutzbar 
anzulegen. 
2) Aueleihang 
Sind die am Depositum Vetheiligten * bekannt und selbstständig, so ist 
diesen die Wahl hinsichtlich der Art und der Sicherheit der nubaren Anlegung selbst 
zu überlassen. 
5. 25. 
Gehören dagegen Gelddeposita bevormundeten Personen oder Anstalten und Cor- 
porationen, denen gleiche Rechte mit diesen zustehen, oder Concurs-, Nachlaß= oder an- 
denen Vermögens-Massen, rücksichtlich welcher dem Gerichte die Verwaltung obliegt, und 
wird die definitive Verausgabung solcher Gelder aus dem Depositum voraussichtlich erst 
so spät eintreten, daß inzwischen ein die Kosten der Ausleihung übersteigender Zinsgewinn 
erzielt werden kann, so hat das Gericht nach Anhörung der bestellten Vormünder, Ver- 
walter und Vorsteher für — baldige und vortheilhaste Anlegung dieser Depositen- 
gelder gegen die zur Zeit der Ausleihung landesübliche Verzinsung und gesetzlich ge- 
nügende Sicherheit Sorge zu tragen. 
§. 26. 
Ueber die Art und Weise der Anlegung hat das Gericht nach Maßgabe der nach- 
stehenden Bestimmungen Beschluß zu sassn. 
Die Ausleihung soll in der Regel nur oo solche gerichtliche Pfandverschreibungen 
erfolgen, bei denen ein wenigstens dem doppelten Betrage des Darlehns im Werthe gleich- 
kommendes, in Immobilien bestehendes Unterpfand bestellt und jede sonst nach Maßgabe 
des einzelnen Falles erforderliche Sicherheitsmaßregel beobachlet ist.
	        
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