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haften, daher auch beide mit. gleichem Rechte auf die Beobachtung aller Deposital-
Vorschriften zu schen and sich gegenseitig hierin zu controliren haben.
er In 6 Depositoriums ist daher auch von den Schlüsselinhabern alljähr-
lich wenigstens ht zu untersuchen, der gesammte Depositalbestand nach dem Depositen-
buche zu revidiren und über das Resultat der evision ein Protokoll aufzunehmen.
S. 6
Die Beschlüsse wegen Verwendung F6s Ausleihung eines Depositums hat das
Gericht zu vertreten, vorbehältlich der luüdarichn Mihaftung des zweiten Schlüsselin=
habers bei Darlezen“ an Privatpersonen (F. 3 1).
Der Veranlwortung der von einem Gicaie gefaßten Beschlüsse kann sich in De-
positalangelegenheiten ein einzelnes Collegialmitglied nur dadurch entziehen, daß von
ihm ein schriftliches Votum wider den Beschluß zu den Akten gegeben oder die eigene
legale Abwesenheit von der Gerichtssihung achbewief wird.
Dem Depositenbuchführer liegt es ob 50% auszuleihender Vaarschaften ausgeloosser
oder gekündigter Kapitale, zu erhebender Zinsen und Zinsscheine dem Gerichte rechtzeitig
Anzeige zu machen.
r hat zu biesem Zwecke das Depositenbuch wenigstens alle Vierteljahre, die Be-
kanntmachungen über ausgelooste Staats= und Stadischuldscheine, Landrentenbriefe rc.
genau durchzugehen, Kündigungen zu notiren und die sich ergebenden Bemerkungen mit
vorzulegen.
3) Abndung von Aebertrelungen.
Jede Uebertretung oder Vernachlässigung der in diesem Gesetze gegebenen Vor-
schristen begründet nicht nur die Verbindlichkeit zum Ersatz des daraus etwa rnsehene
Schadens, sondern soll auch, insoweit nicht ohnehin auf Grund anderer gesetzlicher Be-
stimmungen eine Bestrafung eintritt, nach Maßgabe der Bestimmung in §. 15 des Staats-
dienergesebes vom 2. April 1860 nach Befinden im Disciplinarwege angemessen geahndet
werden
Eine Hastungsverbindlichkeit für diejenigen Nachtheile, welche durch Vernachlässigung
der in F. 39 erwähnten Obliegenheiten elwa entstehen, isl indeß nur unselbsiständigen
Interessenten gegenüber begründet und haftet der Depositenbuchführer solchen Personen
auch nur in Gemeinschaft mit den zu gleicher Sorgfalt verpflichteten Vormündern, Ver-
waltern und Vorstehern.
II. Vertretung der Depositalbehörden.
1) Wem die Vertrelung obliegt.
Für die dem Gerichte zur Vermahch 4vvnertntn und in die Hände eines zur
Empfangnahme befugten Beamten desselben erweislich gelangten Sachen und für die
dem Gerichte deshalb obliegenden Verpflichtungen haftet der Staat dergestalt, daß von
ihm jeder Schaden, welcher daran durch Nachlässigkeit, Veruntreuung und andere wider-