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Zu diesem Behufe ist entweder ein Rechnungsverständiger an die Amtsftelle zu
senden oder ist demselben nur die Prüfung des einzufordernden und innerhalb 8 Tagen
zurückzusendenden Deposikenbuchs zu übertragen.
Das Ergebniß der Prüfung ist dem Kreisgerichte zur Beschlußfassung vorzulegen.
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Auch bei den von Zeit zu Zeit ersolgenden Visitationen der Justizämter soll eine
Revisin der Depositalverwaltung vorgenommen werden.
e Depositen des Kreisgerichts sind von Zeit zu Zeit durch dessen Direktor zu
Annidlsde
Zweiter Abschnitt.
Von anderen öffentlichen Depostten.
1) Bet Coleecien.
47.
Die auf das Kreisgericht zannsne Vestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes
finden auch, insoweit dies mit der bestehenden Geschäftseinrichtlung vercinbar, bei der
Landesregierung zund abem Consistorium, hinsichtlich der bei diesen Collegien vorkommenden
Depositen, Anwendu
5 # millleren und underen Verwallungsstellen.
Ebenso finden die für die Justizämier so#netn Deposital-Bestimmungen auch auf
die Deposiken des Landrathsamts und der Stadtgemeinden Greiz und Zeulenroda unter
folgenden Modificationen Anwendung.
) Den einen Depositenschlussel führt bei dem Landrathöamte dessen Vorfland,
bei den Gemeindevorständen der erste Bürgermeister; den zweiten Schlüsselinhaber hat
bei dem Landrathsamte die Landesregierung, bei den Gemeindevorständen in Greiz und
Zeulenroda dr Gemeinderath zu bestimmen.
Aussicht über das Depositenwesen dieser Behörden sleht der Landeöre-
gierung zu, 26 6 welch- die jährlichen Depositentabellen unmittelbar bis zum 31. Oktober
einzusenden sind.
Es versteht sich von selbst, daß überall da, wo im Gesetze vom Gericht die Rede
isl, dieses hier auf die Verwaltungsstelle zu beziehen ist
Für Depositen der Landeskollegien und ded Landrathsamtes liegt die Vertretung dem
Staate, für städtische Depositen dagegen der Gemeinde nach Maßgabe der Bestimmungen
ob.
in §. 41 ff.
3) bei dirchlichen Unlerbehörden.
50.
Endlich finden die Deposikalvorschriften, soweit khunlich, noch Anwendung auf die
Gelder und Dokumente, welche von den unter dem Consistorium stehenden Lokalkirchen.
Verwaltungen sowie Pfarr= und Schullehnsinhabern aufzubewahren sind, mit folgenden
näheren Bestimmungen: