Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1875. (24)

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Zu diesem Behufe ist entweder ein Rechnungsverständiger an die Amtsftelle zu 
senden oder ist demselben nur die Prüfung des einzufordernden und innerhalb 8 Tagen 
zurückzusendenden Deposikenbuchs zu übertragen. 
Das Ergebniß der Prüfung ist dem Kreisgerichte zur Beschlußfassung vorzulegen. 
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Auch bei den von Zeit zu Zeit ersolgenden Visitationen der Justizämter soll eine 
Revisin der Depositalverwaltung vorgenommen werden. 
e Depositen des Kreisgerichts sind von Zeit zu Zeit durch dessen Direktor zu 
Annidlsde 
Zweiter Abschnitt. 
Von anderen öffentlichen Depostten. 
1) Bet Coleecien. 
47. 
Die auf das Kreisgericht zannsne Vestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes 
finden auch, insoweit dies mit der bestehenden Geschäftseinrichtlung vercinbar, bei der 
Landesregierung zund abem Consistorium, hinsichtlich der bei diesen Collegien vorkommenden 
Depositen, Anwendu 
5 # millleren und underen Verwallungsstellen. 
Ebenso finden die für die Justizämier so#netn Deposital-Bestimmungen auch auf 
die Deposiken des Landrathsamts und der Stadtgemeinden Greiz und Zeulenroda unter 
folgenden Modificationen Anwendung. 
) Den einen Depositenschlussel führt bei dem Landrathöamte dessen Vorfland, 
bei den Gemeindevorständen der erste Bürgermeister; den zweiten Schlüsselinhaber hat 
bei dem Landrathsamte die Landesregierung, bei den Gemeindevorständen in Greiz und 
Zeulenroda dr Gemeinderath zu bestimmen. 
Aussicht über das Depositenwesen dieser Behörden sleht der Landeöre- 
gierung zu, 26 6 welch- die jährlichen Depositentabellen unmittelbar bis zum 31. Oktober 
einzusenden sind. 
Es versteht sich von selbst, daß überall da, wo im Gesetze vom Gericht die Rede 
isl, dieses hier auf die Verwaltungsstelle zu beziehen ist 
Für Depositen der Landeskollegien und ded Landrathsamtes liegt die Vertretung dem 
Staate, für städtische Depositen dagegen der Gemeinde nach Maßgabe der Bestimmungen 
ob. 
in §. 41 ff. 
3) bei dirchlichen Unlerbehörden. 
50. 
Endlich finden die Deposikalvorschriften, soweit khunlich, noch Anwendung auf die 
Gelder und Dokumente, welche von den unter dem Consistorium stehenden Lokalkirchen. 
Verwaltungen sowie Pfarr= und Schullehnsinhabern aufzubewahren sind, mit folgenden 
näheren Bestimmungen:
	        
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