Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1875. (24)

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29. Regierungs Verordnung vom 21. Juli 1875, 
die Anlegung und Führung der Zeichenregister 
belressend. 
In weiterer Ausführung der nochsiehend unter 4. abgedruckten Bekanntmachung des 
Reichskanzlers vom 8. Februar dieses Jahres, die Bestimmungen zur Ausführung des 
Reichsgesebes über Markenschutz vom 30. November 1874 betreffend, wird andurch zur 
Nachachtung für die Handelsgerichte das Volgende angeordnet: 
  
Das Zeichenregister ist als ein weiterer Vand des Handelsregisters nach dem unter 
B. unten angesügten Muster zu führen. 
Das zu dem Zeichenregister zu verwendende Papier muß daher hinslchtlich des For- 
mats und der sonstigen Beschaffenheit demjenigen gleich sein, welches zu den Handels- 
tegistern verwendet worden ist. Die für die erste Anlegung des Zeichenregisters erforder- 
liche Bogenzahl wird jedes Handelsgericht mit Rücksicht auf das voraussichtliche Bedürfniß 
nach eigenem Ermessen bestimmen. Die Handelsgerichte werden die in dem Schema 
vorgeschriebenen Linien und Ueberschristen der verschiedenen Spalten des Zeichenregisters 
bei dessen Anlegung durch Schreiberhand mit Tinte sauber ausführen lassen. Dabei ist 
zu berücksichtigen, daß die vierte für die Darslellung des angemeldeten Zeichens bestimmte 
Spalte mindestens 4 Centimeker breit sein muß. 
5. 2. 
Für die Eintragung jedes von einer Firma angemeldeten Waarenzeichens ist in dem 
Register je ein Folium bestimmt, welches aus zwei einander gegenüber liegenden, die vor- 
geschriebenen 5 Spalten umfassenden Seiten besteht. Unter dieser Nummern werden die 
angemeldeten Waarenzeichen nach der Reihenfolge der Anmeldung eingetragen. 
. 3. 
Wird ein Waarenzeichen oder die weitere Beibehaltung eines bereils eingetragenen 
Waarenzeichens bei dem zuständigen Handelsgerichte angemeldet (66. 1, 2 und 5, Ziffer 
3 des Reichsgesetzes vom 30. November 1874, Nr. 5 der Bekanntmachung des Reichs- 
kanzlers vom 8. Februar dieses Jahres), so ist, je nachdem die Anmeldung von dem 
Vetheiligten perfönlich erklärt oder schriftlich eingereicht wird, in dem über die Anmeldung 
aufzunehmenden Protokolle oder in dem Präsentat des schriftlichen Eingangs nicht allein 
der Tag und das Jahr, sondern auch die Stunde der erfolgten Anmeldung anzugeben 
(vergl. Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 8. JFebruar dieses Jahres Ziffer 1 Nr. 
2 und Ziffer 5). 
5§. 4. 
Die in der Bekannimachung des Reichskanzlero vom 8. Jebruar dieses Jahres 
unter „ Absatz 2 vorgeschriebene Befestigung eines Exemplars der Abbildung des Waa- 
renzeichens in der vierten Spalle des Zeichenregisters erfolgt durch Aufkleben mittelst eincs 
dauerhaften Klebmittels (Leim, Kleister, Gummi-Arabicum).
	        
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