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29. Regierungs Verordnung vom 21. Juli 1875,
die Anlegung und Führung der Zeichenregister
belressend.
In weiterer Ausführung der nochsiehend unter 4. abgedruckten Bekanntmachung des
Reichskanzlers vom 8. Februar dieses Jahres, die Bestimmungen zur Ausführung des
Reichsgesebes über Markenschutz vom 30. November 1874 betreffend, wird andurch zur
Nachachtung für die Handelsgerichte das Volgende angeordnet:
Das Zeichenregister ist als ein weiterer Vand des Handelsregisters nach dem unter
B. unten angesügten Muster zu führen.
Das zu dem Zeichenregister zu verwendende Papier muß daher hinslchtlich des For-
mats und der sonstigen Beschaffenheit demjenigen gleich sein, welches zu den Handels-
tegistern verwendet worden ist. Die für die erste Anlegung des Zeichenregisters erforder-
liche Bogenzahl wird jedes Handelsgericht mit Rücksicht auf das voraussichtliche Bedürfniß
nach eigenem Ermessen bestimmen. Die Handelsgerichte werden die in dem Schema
vorgeschriebenen Linien und Ueberschristen der verschiedenen Spalten des Zeichenregisters
bei dessen Anlegung durch Schreiberhand mit Tinte sauber ausführen lassen. Dabei ist
zu berücksichtigen, daß die vierte für die Darslellung des angemeldeten Zeichens bestimmte
Spalte mindestens 4 Centimeker breit sein muß.
5. 2.
Für die Eintragung jedes von einer Firma angemeldeten Waarenzeichens ist in dem
Register je ein Folium bestimmt, welches aus zwei einander gegenüber liegenden, die vor-
geschriebenen 5 Spalten umfassenden Seiten besteht. Unter dieser Nummern werden die
angemeldeten Waarenzeichen nach der Reihenfolge der Anmeldung eingetragen.
. 3.
Wird ein Waarenzeichen oder die weitere Beibehaltung eines bereils eingetragenen
Waarenzeichens bei dem zuständigen Handelsgerichte angemeldet (66. 1, 2 und 5, Ziffer
3 des Reichsgesetzes vom 30. November 1874, Nr. 5 der Bekanntmachung des Reichs-
kanzlers vom 8. Februar dieses Jahres), so ist, je nachdem die Anmeldung von dem
Vetheiligten perfönlich erklärt oder schriftlich eingereicht wird, in dem über die Anmeldung
aufzunehmenden Protokolle oder in dem Präsentat des schriftlichen Eingangs nicht allein
der Tag und das Jahr, sondern auch die Stunde der erfolgten Anmeldung anzugeben
(vergl. Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 8. JFebruar dieses Jahres Ziffer 1 Nr.
2 und Ziffer 5).
5§. 4.
Die in der Bekannimachung des Reichskanzlero vom 8. Jebruar dieses Jahres
unter „ Absatz 2 vorgeschriebene Befestigung eines Exemplars der Abbildung des Waa-
renzeichens in der vierten Spalle des Zeichenregisters erfolgt durch Aufkleben mittelst eincs
dauerhaften Klebmittels (Leim, Kleister, Gummi-Arabicum).