Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1875. (24)

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4. 
Wekianntmachung 
der Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über den 
Markenschutz vom 30. November 1874 betr. 
Die nachfolgenden 
Bestimmungen zur Mosührung des Gesetzes über Markenschuhc 
sind vom Bundebrathe erlassen word 
In dem Handelöregister wird eine bcsondere Abtheilung für die Eintragung der 
Wmarenzeiche- angeeul. welche den Namen „Zeichenregister" führt. Das Zeichenregister 
u, dlal len. 
e sig kesn a 
für die Benennung der anmeldenden Firma und die Bezeichnung des Orts 
ihrer Hauptniederlassung, slewie der Stelle, an welcher die Firma im Han- 
deloregister eingetragen 
2) für die Angabe von Tag rrn Stunde der Anmeldung 
3) für die Angabe der Waarengaltungen, für welche das cercen bestimmt ist; 
4) für die Darstellung deo angemeldelen Zeichens; 
5) für sonstige Bemerkungen. 
Im Ucbrigen finden auf die Zeichenrehisier die in Belreff der Handeloregister er- 
lassenen Bestimmungen Anwendung 
Die Anmeldung der Zeichen erfolgt in den für Anmeldungen zum Handelsregister 
überhaupt worgiechricbenen Formen. 
Die der Anmeldung anzuschließende Darstellung der Zeichen hat in einer Abbildung 
von höchstens 3 Centimeter Höhe und Breite auf dauerhaftem Papier und, soweit dies 
die Deutlichkeit erfordert, in einer Angabe über die Art der Verwendung der Zeichen zu 
bestehen. Die Abbildung ist in vier Exemplaren einzureichen. Den Stock für den Ab- 
druck der Zeichen beizufügen, steht der meldenden Firma frei. 
Die Einkragung jedes einzelnen zeichens ersolgt der Reihe nach unter forklaufender 
Nummer. 
Bei der Eintragung ist in der für die Darstellung der Zeichen bestimmten Spalte 
ein Exemplar der eingereichten Abbildung zu befestigen. 
Die Löschung von Zeichen wird durch den Vermerk: „gelöscht" in der Spalte für 
Bemerkungen bewirkt. Die Löschung kann außerdem nach den für die Handroregiste 
erlassenen Bestimmungen kenntlich gemacht werden. 
Wird gemäß §. 5 Nr. 2 des Gesetzes die Aenderung einer Firma und zugleich die
	        
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