Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1875. (24)

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8. 8. 
Innktion der Onsbehörden und Zählungscommissionen. 
u#. Ausführung der Zählung. 
Nachdem jeder Gemeinde bis spätestens den 15. November der zur Ausführung 
der Zählung nöthige Bedarf an Haushallungs-, sogenannten Extrahaushaltungslisten, 
Fragebogen zur Aufnahme der größeren Gewerbebetriebe, sowie Ortslisten und Justructionen 
geliefert sein wird, hat der Gemeindevorstand resp. die Zählungscommission dafür Sorge 
u tragen: 
! 1. Daß die nöthigen Zählbezirke festgestellt werden. Die Größe derselben ist in 
der Art zu bemessen, daß das Geschäft der Anfnahme innerhalb der vorge- 
schriebenen Zeit mit Sicherheit bewirkt werden kann. Negelmäßig hat ein 
Zählbezirk nicht mehr als 50 Haushallungen zu umfassen. 
2. Dahß die zur Aneführung der Zählung nothwendigen, gehörig gqualificirten 
Personen ernannt und unter Bezugnahme auf ihre Instruktion Uründlich unler- 
wiesen werden. 
8. Daß durch die ernannten Zähler während der Tat# vom 25. bis spatestens 
am 30. November in jede vorhandene Haushaltung eine mit der Hausnummer 
zu versehende Hanshaltungsliste und für Gewerbebetriebe mit über fünf Ge- 
hülfen, oder für Gewerbebelriebe, welche mit von Thier-, Wasser-, Wind-, 
Dampf= und Gaskraft bewegten Umtriebsmaschinen (Motoren) betrieben werden, 
ein zur Aufnahme dieser Gewerbebetriebe bestimmter Fragebogen, welcher zur 
Unterscheidung von der Haushaltungsliste auf farbiges Papier gedruckt ist, ab- 
gegeben wird. Die von der Zählung auogeschlossenen Crvellebetrieoe lind 
unter Ziffer 5 der auf dem Gewerbefragebogen abgedrucklen Erlänterungen 
verzeichnet, erhalten also keinen Fragebogen zugetheilt. Die Gewerbebetriebe 
ohne oder mit nicht. mehr als fünf Gehütfen erhalten ebenfalls keine besonderen 
Bragebogen, sondern es werden deren Verhältnisse durch Beanlwortung der 
Fragen in Spalt- Ju der Haushaltungsliste zugleich mit ermittelt. 
Bei Austheilung der eisten ist den Haushaltungovorständen das Nöthige wegen 
der Ausfüllung, sowie wegen der Zeit, binnen welcher die Listen wieder abgeholt werden, 
einzuschärfen. 
Jeder Zähler erhält zur gehörigen Controle der von ihm auezutragenden und 
wieder einzusammelunden Hauöhallungslisten und Gewerbefragebogen eine Control.-Liste, 
in welcher die Gebäude nach Straße und Nummer, die Namen der Haushaltungsvor- 
stände, die Nummer der ihnen übergebenen Haushallungs- resp. Exlrahanshaltungslisten 
und eventuell der Gewerbefragebogen, der Tag der Wiedereinsammlung der bisten und 
die Summe der in jeder Haushaltungs- und Enrahanehastungellst als amwesend ange- 
gebenen mämmichen. und weiblichen Personen zu verzeichnen sind. 
1 der der Haushaltungsliste vorgedruckten Aueitung sind unter Haus- 
haltung vie zu Friner Wohn, resp. wirthschaftlichen Gemeinschaft urr iniste Personen,
	        
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