Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1875. (24)

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5. 4. 
Da dem statistischen Bureau zu Jena die Revision und weitere Verarbeilung des 
gesammten Materials der Volks= und Gewerbezählung übertragen worden ist, so haben 
die sämmtlichen Gemeindevorstände allen Anordnungen, welche von dem Direktor des sta- 
tistischen Bureaus behufs der Verichtigung, Feststellung und Aufklärung der erhobenen 
Thatsachen an sie gelangen, unweigerlich und mit der durch die Dringlichkeit der Sache 
gebotenen Beschleunigung sorgfältigst nachzukommen.
	        
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