Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1875. (24)

Gesetzsammlung 
für 
das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie. 
14. 
(Ausgegeben den 9. November 1875.) 
33. Neierunas Verordnung vom 3. November 1875, 
das Hundefuhrwerk 
belressend. 
Mit Hochster Eernehmigung, Seiner r Hecbsürsüiche Durchlaucht des Fürsten wird 
in Betreff des Hundefuhrwerks Folgendes verordnet: 
1. 
Die Führer von Hundefuhrwerken müssen während der Fahrt dicht vor oder 
neben denselben hergehen und die Deichsel oder das Leitseil in der Hand halten, sie 
dürfen sich während der Fahrt nicht auf die Fuhrwerke aufsetzen, noch andern Personen 
Solches geslatten. 
2. 
Das Befahren der nur für Fußgänger bestimmten Wege mit Hundefuhrwerken 
ist verboten. 
3. 
Das schnelle Fahren mit Hundefuhrwerken in den Städten und Dörfern ist 
nicht gestattet. 
Auch bei dem Begegnen oder Vorübersahren mit Pferden bespannter Wagen auf 
Chausseen oder Communikationswegen dürfen Hundefuhrwerke nur langsam fahren und 
müssen den Wagen ganz und zwar rechts ausweichen. 
4. 
Beim Anhalten der Hundefuhrwerke haben die Führer derselben, wenn sie sescke 
ihrer Geschäfte halber auf kurze Zeit verlassen müssen, dafür Sorge zu 1u9 n, daß die
	        
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