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Es darf jedoch aus den unter c. d. und ec. aufgeführten Gründen, auf einmal
oder nach und nach, nicht mehr als ein Achttheil der in S. 2 der Regel nach für vom
Stammgut unzertrennbar erklärten Steuer-Einheilen abgetrennt werden.
S. 4.
Einem Antrage auf Theilung nach den in §§. 2 und 4 enthaltenen Bestimmungen
ist nur dann siattzugeben, wenn seit der Zeit, wo dem Antragsteller das Eigenthum der
zu theilenden geschlossenen Grundbesitzung grricktlich übertragen worden, mindestens 3 Jahre
verflossen sind.
Diese Bestimmung findet keine Amvendung auf Grundbesibungen, welche durch
Erbschaft erworben sind, ebenso bei Theilungen unter Miterben zum Behufe der Erbaus-
einandersetzung.
5S. 5.
Unserer Regierung bleibt es vorbehalten, über die gesetzlichen Bestimmungen
8. 2, 3 und 4 binaus dispensationsweise Abtrennungen in einzelnen geeigneten Fällen
zu gestatten.
S. 6.
Bis zu Vollendung der Grund= und Hypothekenbücher werden zu einem ge-
schlossenen Grunksisckerempiere alle diejenigen Parcellen gerechnrt, welche zeither rechtlich
dazu gehör
dach 4 usielung der Grund= und Hppothekenbücher werden diese für die geschlof-
senen Zubthbrungen zum Anhalte genommen. (Vergl. hiezu §. 7).
SF. 7.
Was von einem geschlossenen Grundbesitzthume abgetrennt wird, erhält die Eigen-
schaft eines watzenden Grundstücks, wenn es nicht in Folge Tausches in einen geschlossenen
Complex eintr
Auch in einem solchen Falle, nicht minder wenn Trennstücke oder andere walzende
Grundstücke Krast auodrücklicher Erklärung mit einem geschlossenen Complere consolidirt
worden sind, finden bei Abtrennungen die Vorschriften in 5§. 1 und 2 unveränderte An-
wendung. Die Dismembrationsbeschränkung ist danach lediglich nach der Zahl der Steuer-
einheiten zu bemessen, welche am 1. Januar 1871 dem Stammgute, ausschließlich der
Gebäude, aubafttrn,
ird jedoch die Ertheilung der Dispensation zu einer das gesetzliche Maß über-
schreitenden r (5. 5) an die Bedingung geknnpft, daß der Erwerber das Trenn-
stück einem ihm bereits (bfrenden geschlossenen Complere hinzuschlage und daß der durch
die Hinzuschlagung zu bildende Compler wie ein bei Erlassung gegenwärtigen Gesetzrö
bestandenes geschlossenes Grundbesitzthum behandelt werde, so darf hiervon bei lünftig
elwa beabsichtigten Diomembrationen auf einmal oder nach und nach nur soriel abdetreunt