Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1875. (24)

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Es darf jedoch aus den unter c. d. und ec. aufgeführten Gründen, auf einmal 
oder nach und nach, nicht mehr als ein Achttheil der in S. 2 der Regel nach für vom 
Stammgut unzertrennbar erklärten Steuer-Einheilen abgetrennt werden. 
S. 4. 
Einem Antrage auf Theilung nach den in §§. 2 und 4 enthaltenen Bestimmungen 
ist nur dann siattzugeben, wenn seit der Zeit, wo dem Antragsteller das Eigenthum der 
zu theilenden geschlossenen Grundbesitzung grricktlich übertragen worden, mindestens 3 Jahre 
verflossen sind. 
Diese Bestimmung findet keine Amvendung auf Grundbesibungen, welche durch 
Erbschaft erworben sind, ebenso bei Theilungen unter Miterben zum Behufe der Erbaus- 
einandersetzung. 
5S. 5. 
Unserer Regierung bleibt es vorbehalten, über die gesetzlichen Bestimmungen 
8. 2, 3 und 4 binaus dispensationsweise Abtrennungen in einzelnen geeigneten Fällen 
zu gestatten. 
S. 6. 
Bis zu Vollendung der Grund= und Hypothekenbücher werden zu einem ge- 
schlossenen Grunksisckerempiere alle diejenigen Parcellen gerechnrt, welche zeither rechtlich 
dazu gehör 
dach 4 usielung der Grund= und Hppothekenbücher werden diese für die geschlof- 
senen Zubthbrungen zum Anhalte genommen. (Vergl. hiezu §. 7). 
SF. 7. 
Was von einem geschlossenen Grundbesitzthume abgetrennt wird, erhält die Eigen- 
schaft eines watzenden Grundstücks, wenn es nicht in Folge Tausches in einen geschlossenen 
Complex eintr 
Auch in einem solchen Falle, nicht minder wenn Trennstücke oder andere walzende 
Grundstücke Krast auodrücklicher Erklärung mit einem geschlossenen Complere consolidirt 
worden sind, finden bei Abtrennungen die Vorschriften in 5§. 1 und 2 unveränderte An- 
wendung. Die Dismembrationsbeschränkung ist danach lediglich nach der Zahl der Steuer- 
einheiten zu bemessen, welche am 1. Januar 1871 dem Stammgute, ausschließlich der 
Gebäude, aubafttrn, 
ird jedoch die Ertheilung der Dispensation zu einer das gesetzliche Maß über- 
schreitenden r (5. 5) an die Bedingung geknnpft, daß der Erwerber das Trenn- 
stück einem ihm bereits (bfrenden geschlossenen Complere hinzuschlage und daß der durch 
die Hinzuschlagung zu bildende Compler wie ein bei Erlassung gegenwärtigen Gesetzrö 
bestandenes geschlossenes Grundbesitzthum behandelt werde, so darf hiervon bei lünftig 
elwa beabsichtigten Diomembrationen auf einmal oder nach und nach nur soriel abdetreunt
	        
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