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Die etwa erforderliche Enschsdigung ing nach §. 4 von den Gemeinden bestellten
Standesbeamten fällt der Gemeinde zur Last.
in &. 6, Absatz 2 und 3 - Beamten lin berechtigt, für Wahr-
vchnche der Geschäfte des Standesbeamten von den zum Bezirk ihres Hauptamtes nicht
gehörigen Gemeinden eine in allen Fällen als Pauschquantum Fesausegende Entschädigung
zu beanspruchen.
Die Festseung erfolgt durch die untere Jerwaltungsbeerde: über Beschwerden ent-
scheidet endgültig die höhere Verwaltungsbehörd
Bestellt die höhere Verwaltungsbehörde iu§* Personen zu Standesbeamten oder
zu Stellvertretern, so fällt die etwa zu gewährende Entschädigung der Staatskasse
zur
SF. 8.
Die sächlichen Kosten werden in allen Fällen von den Gemeinden getragen; die
Register und Formulare zu allen Registerauszügen werden jedoch den Gemeinden von
der Zentralbehörde des Bundesslaats wastuir# geliesert.
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In Standesauttsbezirken, welche aus mehreren Gemeinden gebildet sind, wird die
den Standesbeamten oder den Stellverkretern zu gewährende Entschädigung und der Be-
trag der sächlichen Kosten auf die einzelnen betheiligten Gemeinden nach dem Maßstabe
der Seelenzahl vertheilt.
8. 10.
Den Gemeinden im Sinne dieses Gesetzes werden die außerhalb der Gemeinden
stehenden Gutsbezirke, den Gemeindevorstehern die Vorsleher dieser Bezirke gleich geachtet.
. 1I.
Die Aufsicht ũber die Aniofhrun der Standesbeamten wird von der unteren
Verwaltungsbehörde, in höherer Instanz von der höheren Verwaltungsbeherde geübt,
insemat die Landesgesetze nicht andere Aussichtsbehörden beflimm
asichteehpenr ist befugt, gegen den Sinmdesbeamten Warnungen, Verweise
und Shtast zu verhängen. Leßztere dürfen für jeden einzelnen Fall den Betrag von
einhundert Mark nicht übersteigen.
Lehnt der Standesbeamte die Vornahme einer Amishandlung ab, so kann er dazu
auf Antrag der Betheiligten durch das Gericht angewiesen werden. Zuständig ist das
Gericht erster Instanz, in dessen Bezirk der Standesbeamte seinen Amtssitz hat. Das
Verfahren und die Beschwerdeführung regelt sich, insoweit die Landesgesetze nicht ein
Anderes bestimmen, nach den Vorschriften, welche in Sachen der nichtstreitigen Gerichts-
barkeit gelten.
8. 12.
Von jedem Standesbeamten sind drei Standesregister unter der Bezeichnung:
Geburteregister,