Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1875. (24)

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Heirathsregifter, 
Sterberegister 
zu führen. 
8. 13. 
Die Eintragungen in die Standesregifter erfolgen unter fortlaufenden Nummern 
und ohne Abkürzungen. Unvermeidliche Zwischenräume lind durch Striche auszufüllen, 
die wesentlichen Zahlenangaben mit Buchstaben zu schreiben 
Die auf mündliche Anzeige oder Erklärung erfolgenden Eintragungen sollen enkhalten: 
den Ort und Tag der Eintragung; 
die Bezeichnung der Erschienenen; 
den Vermerk des Standesbeamten, daß und auf welche Weee er sich die 
Ueberzeugung von der Personlichteit der Erschienenen verschafft 
. den Vermerk, daß die Eintragung den Erschienenen vorgelesen nnd von den- 
selben genehmigt ist; 
die Unterschrift der Erschienenen und, falls sie schreibensunkundig oder zu 
schreiben verhindert sind, ihr Handzeichen oder die Angabe des Grundes, aus 
welchem sie dieses nicht beifügen konnten; 
6. die Unterschrift des Standesbeamten. 
Die auf schriftliche Anzeige erfolgenden Eintragungen sind unter Angabe von Ort 
und Tag der Eintragung zu bewirken und durch die Unterschrist des Standesbeamten zu 
vollziehen. 
Zusätze, Löschungen oder Abänderungen sind am Rande zu vermerken und gleich 
der Eintragung selbst besonders zu vollziehen 
er 
# 
. 14. 
Von jeder Eintragung in das Register ist von dem Standesbeamten an demselben 
Tage eine von ihm zu beglaubigende Abschrift in ein Nebenregister einzutragen. 
Nach Ablauf des Kalenderjahres hat der Standesbeamte jedes Haupt= und jedes 
Nebenregister unter Vermerkung der Zahl der darin enthaltenen Eintragungen abzu- 
schließen und das Nebenregister der Aufsichtsbehörde einzureichen; die letztere hat dasselbe 
nach ersolgter Prüsung dem Gerichte erster Instanz zur Aufbewahrung auzustellen 
Eintragungen, welche nach Einreichung des Nebenregisters in dem Hauptregister 
gemacht werden, sind gleichzeitig der Aufsichtsbehörde in beglaubigter Abschrift mitzu- 
theilen. Die Letztere hat zu veranlassen, daß diese Eintragungen dem Nebenregister bel- 
geschrieben werden. 
S. 15. 
Die ordnungemäßig geführten Standesregister (és. 12 bis 14) beweisen diejenigen 
Thalsachen, zu deren Beurkundung sie bestimmt und welche in ihnen eingetragen find, 
bis der Nachweis der Fälschung, der unrichtigen Eintragung oder der Unrichtigkeit der 
anhen und Feststellungen, auf Grund deren die Eintragung slattgefunden hat, er- 
bracht ist.
	        
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