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Heirathsregifter,
Sterberegister
zu führen.
8. 13.
Die Eintragungen in die Standesregifter erfolgen unter fortlaufenden Nummern
und ohne Abkürzungen. Unvermeidliche Zwischenräume lind durch Striche auszufüllen,
die wesentlichen Zahlenangaben mit Buchstaben zu schreiben
Die auf mündliche Anzeige oder Erklärung erfolgenden Eintragungen sollen enkhalten:
den Ort und Tag der Eintragung;
die Bezeichnung der Erschienenen;
den Vermerk des Standesbeamten, daß und auf welche Weee er sich die
Ueberzeugung von der Personlichteit der Erschienenen verschafft
. den Vermerk, daß die Eintragung den Erschienenen vorgelesen nnd von den-
selben genehmigt ist;
die Unterschrift der Erschienenen und, falls sie schreibensunkundig oder zu
schreiben verhindert sind, ihr Handzeichen oder die Angabe des Grundes, aus
welchem sie dieses nicht beifügen konnten;
6. die Unterschrift des Standesbeamten.
Die auf schriftliche Anzeige erfolgenden Eintragungen sind unter Angabe von Ort
und Tag der Eintragung zu bewirken und durch die Unterschrist des Standesbeamten zu
vollziehen.
Zusätze, Löschungen oder Abänderungen sind am Rande zu vermerken und gleich
der Eintragung selbst besonders zu vollziehen
er
#
. 14.
Von jeder Eintragung in das Register ist von dem Standesbeamten an demselben
Tage eine von ihm zu beglaubigende Abschrift in ein Nebenregister einzutragen.
Nach Ablauf des Kalenderjahres hat der Standesbeamte jedes Haupt= und jedes
Nebenregister unter Vermerkung der Zahl der darin enthaltenen Eintragungen abzu-
schließen und das Nebenregister der Aufsichtsbehörde einzureichen; die letztere hat dasselbe
nach ersolgter Prüsung dem Gerichte erster Instanz zur Aufbewahrung auzustellen
Eintragungen, welche nach Einreichung des Nebenregisters in dem Hauptregister
gemacht werden, sind gleichzeitig der Aufsichtsbehörde in beglaubigter Abschrift mitzu-
theilen. Die Letztere hat zu veranlassen, daß diese Eintragungen dem Nebenregister bel-
geschrieben werden.
S. 15.
Die ordnungemäßig geführten Standesregister (és. 12 bis 14) beweisen diejenigen
Thalsachen, zu deren Beurkundung sie bestimmt und welche in ihnen eingetragen find,
bis der Nachweis der Fälschung, der unrichtigen Eintragung oder der Unrichtigkeit der
anhen und Feststellungen, auf Grund deren die Eintragung slattgefunden hat, er-
bracht ist.