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Dieselbe Beweiskrast haben die Ausgüge, welche als gleichlautend mit dem Haupt-
oder Nebenregister beslätigt und mit der Unterschrift und den Dienstsiegel des Standes-
beamten oder des zuständigen Gerichtsbeamten versehen sind
Inwiesern durch Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes über Art und Form
der Eintragungen die Beweiskraft aufgehoben oder geschwächt wird, ist nach freiem
richterlichen Ermessen zu beurtheilen.
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Die Führung der arbsenhsngte und die darauf bezüglichen Verhandlungen erfol-
gen kesten. und stempel
, Zhlung der nach dem angehängten Tarife zulässigen Gebühren müssen die
Sbensesbensn jedermann zur Einsicht vorgelegt, sowie beglaubigte Auszüge (SF. 15) aus
denselben ertheilt werden. In amtlichem Interesse und bei Unvermögen der Betheilig-
ten ist die Einsicht der Register und die Ertheilung der Auszüge gebühreufrei zu ge-
währen.
Jeder Auszug einer Eintragung muß auch die zu derselben gehörigen Ergänzungen
und Berichtigungen enthalten.
DBweiter Ablchnitt.
Beurkundung der Geburten.
S. 17.
Jede Geburt eines Kindes ist innerhalb einer Woche dem Standesbeamten des
Bezirks, in welchem die Niederkunft stattgefunden hat, anzuzeigen.
18.
Zur Anzeige sind verpflichtet:
1. der eheliche Vater;
2. die bei der Niederkunft zugegen gewesene Hebamme;
3. der dabei zugegen gewesene Arzt;
4. jede andere dabei zugegen gewesene Person;
5. die Mutter, sobald sie dazu im Stande ist.
Jedoch tritt die Verpflichtung der in der vorstehenden Reihenfolge später genannten
Personen nur dann ein, wenn ein früher genannter Verpflichteter nicht vorhanden oder
derselbe an der Erstattung der Anzeige verhindert ist.
19.
Die Anzeige ist mündlich von dem Verpflichteten selbst oder durch eine andere aus
eigener Wissenschaft unterrichtete Person zu machen.
Bei Geburten, welche sich in offe alichen Entbindungs-, Hebammen-, Kranken-,
Gefangen= und ähnlichen Anstalten, sowie in Kasernen ereignen, trifft die Verpflichtung