Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1875. (24)

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Dieselbe Beweiskrast haben die Ausgüge, welche als gleichlautend mit dem Haupt- 
oder Nebenregister beslätigt und mit der Unterschrift und den Dienstsiegel des Standes- 
beamten oder des zuständigen Gerichtsbeamten versehen sind 
Inwiesern durch Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes über Art und Form 
der Eintragungen die Beweiskraft aufgehoben oder geschwächt wird, ist nach freiem 
richterlichen Ermessen zu beurtheilen. 
S. 1 
Die Führung der arbsenhsngte und die darauf bezüglichen Verhandlungen erfol- 
gen kesten. und stempel 
, Zhlung der nach dem angehängten Tarife zulässigen Gebühren müssen die 
Sbensesbensn jedermann zur Einsicht vorgelegt, sowie beglaubigte Auszüge (SF. 15) aus 
denselben ertheilt werden. In amtlichem Interesse und bei Unvermögen der Betheilig- 
ten ist die Einsicht der Register und die Ertheilung der Auszüge gebühreufrei zu ge- 
währen. 
Jeder Auszug einer Eintragung muß auch die zu derselben gehörigen Ergänzungen 
und Berichtigungen enthalten. 
DBweiter Ablchnitt. 
Beurkundung der Geburten. 
S. 17. 
Jede Geburt eines Kindes ist innerhalb einer Woche dem Standesbeamten des 
Bezirks, in welchem die Niederkunft stattgefunden hat, anzuzeigen. 
18. 
Zur Anzeige sind verpflichtet: 
1. der eheliche Vater; 
2. die bei der Niederkunft zugegen gewesene Hebamme; 
3. der dabei zugegen gewesene Arzt; 
4. jede andere dabei zugegen gewesene Person; 
5. die Mutter, sobald sie dazu im Stande ist. 
Jedoch tritt die Verpflichtung der in der vorstehenden Reihenfolge später genannten 
Personen nur dann ein, wenn ein früher genannter Verpflichteter nicht vorhanden oder 
derselbe an der Erstattung der Anzeige verhindert ist. 
19. 
Die Anzeige ist mündlich von dem Verpflichteten selbst oder durch eine andere aus 
eigener Wissenschaft unterrichtete Person zu machen. 
Bei Geburten, welche sich in offe alichen Entbindungs-, Hebammen-, Kranken-, 
Gefangen= und ähnlichen Anstalten, sowie in Kasernen ereignen, trifft die Verpflichtung
	        
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