154
5. 26.
Wenn die Feftstellung der Abstammung eines Kindes erst nach Eintragung des
Geburtsfalles erfolgt oder die Standesrechte durch Legitimation, Annahme an Kindes-
statt oder in anderer Weise eine Veränderung erleiden, so ist dieser Vorgang, sofern er
durch öffentliche Urkunden nachgewiesen wird, auf Antrag eines Betheiligten am Rande
der über den Geburtsfall vorgenommenen Eintragung zu vermerken.
§. 27.
Wenn die Anzeige eines Geburtsfalles über drei Monate verzögert wird, so darf
die Eintraqung nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach Ermittelung des Sach-
verhalts erfolgen.
Die Kosten dieser Ermiktelung sind von demjenigen einzuziehen, welcher die recht-
zeitige Anzeige versäumt hat.
Dritter Abschnitt.
Erfordernisse der Eheschließung.
§. 28.
#ur Eheschließung ist die Einwilligung und die EChemündigkeil der Eheschließenden
erforderl
de Chemändigreit des mentichen Geschlechts tritt mit dem vollendeten zwanzigsten
bebensjahre, die des weiblichen Geschlechts mit dem vollendeten sechözehnten Lebensjahre
ein. Dispensation ist zulässig.
§. 29.
Eheliche Kinder bedürfen zur Eheschließung, so lange der Sohn das fünfundzwanzigste,
die Tochter das vierundzwanzigste Lebensjahr nicht vollende! hal, der Einwilligung des
Valers, nach dem Tode des Vaters der Einwilligung der Mutter und wenn sie minder-
föbrie lin, auch des Vormundes.
d beide Eltern verstorben, so bedürsen Minderjährige der Einwilligung des Vor-
*
Dem Tode des Vaters oder der Mutter steht es gleich, wenn dieselben zur Abgabe
einer Erklärung dauernd außer Stande sind, oder ihr Aufenthalt dauernd unbekannt ist.
Eine Einwilligung des Vormundes ist für diejenigen Minderjährigen nicht erforder-
lich, welche nach Vanbtercht einer Vormundschaft nicht unterliegen.
wiefern die Wirksamkeit einer Vormundschaftsbehörde ker eines Familienrathes
slatlfindet, bestimmt sich nach kandeorecht
Auf uneheliche Kinder finden die im vorhergehenden Paragraphen für vaterlose
eheliche Kinder gegebenen Bestimmungen Anwendung.