Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1875. (24)

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Bei angenommenen Rindern tritt an Stelle des Vaters (S. 29) derjenige, welcher 
an Kindesstatt angenommen hat. Diese Beftimmung findet in denjenigen Theilen des 
Bundeögebietes keine Anwendung, in welchen durch eine Annahme an Kindesstatt die 
Rechte der väterlichen Gewalt nicht begründet werden können. 
§. 32. 
Im Jalle der Versagung der Einwilligung zur Eheschließung steht großjährigen 
Kindern die Klage auf richterliche Ergänzung zu. 
8. 33. 
Die Ehe ist verboten: 
1. zwischen Verwandten in auf- und absteigender Linie, 
2. zwischen voll-= und halbbürtigen Geschwistern, 
3. zwischen Stiefeltern und Stiefkindern, Schwiegereltern und Schwiegerkindern 
jeden Grades 
ohne unterschied, ob das Verwandtschafts= oder Schwäserschafttverhaltaß 
auf ehelicher oder außerehelicher Geburt beruht und ob die Ehe, durch 
welche die Stief= oder Schwiegerverbindung begründet wird, noch besteht 
oder nicht 
4. zwischen Personen, deren eine die andere an Kindesstatt angenommen hat, 
so lange dieses Rechtsverhältniß besteht, 
5. zwischen einem wegen Ehebruchs Geschiedenen und seinem Mitschuldigen. 
Im Falle der Nr. 5. ist Diepensation zulässig. 
Niemand darf eine neue Ehe schließen, bevor seine frühere Ehe aufgelöst. für un- 
gültig oder für nichtig erklärt ist. 
Frauen dürsen erst nach Ablauf des gehnten Monals seit Beendigung der früheren 
Ehe eine weitere Ehe schließen. 
Dispensation ist zulässig. 
5. 36. 
Hinsichtlich der rechtlichen Folgen einer gegen die Destimmugen der §§. 28 bis 35 
Wt Ehe sind die Vorschriften des Landesrechts maßgebend 
elbe gilt von dem Einflusse des Zwangs, Irrthums und Belrugs auf die 
Ginigeen der Che. 
S. 37. 
Die Eheschließung eines Pflegebefohlenen mit seinem Vormund oder dessen Kindern 
isl wen der Dauer der Vormundschaft unzulässig. 
Ist die Ehe gleichwohl geschlossen, so kann dieselbe als ungültig nicht angefochten 
werden. 
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