8. 88.
Die Vorschriften, welche die Ehe der Militärpersonen, der Landesbeamten und der
Ausländer von einer Erlaubniß abhängig machen, werden nicht berührt. Auf die Rechts-
gültigkeit der geschlossenen Ehe ist der Mangel dieser Erlaubniß ohne Einfluß.
Ein Gleiches gilt von den Vorschristen, welche vor der Eheschließung eine Nach-
weisung, Auseinandersebung oder Sicherstellung des Vermögens erfordern.
Alle Vorschriften, welche das Rechk zur Eheschliehung weiter beschränken, als es
durch dieses Gesetz geschieht, werden aufgeboben
Die Besugniß zur Dispensalion von Chehindernissen steht nur dem Staate zu.
Ueber die Ausübung dieser Besugniß haben die Landesregierungen zu beftimmen.
Pierter Köschnitt.
Form und Beurkundung der Eheschließung.
KS. 41.
Innerhalb des Gebietes des Deuischen Reichs kann eine Ehe rechtsgültig nur vor
dem Standesbeamien geschlossen werden.
42.
Zuständig isl der Standesbeamte, in dessen Bezirk einer der Verlobten seinen Wohn-
siv hat oder sich gewöhnlich aufhält. Unter mehreren zuständigen Standesbeamten haben
die Verlobten die Wahl.
Eine nach den Vorschriften dieses Gesebes geschlossene Ehe kann nicht aus dem
Grunde angefochten werden, weil der Standesbeamte nicht der zuständige gewesen ist.
43.
Auf schriftliche Ermächtigung des zuständigen Standesbeamten darf die Eheschließung.
auch vor dem Standesbeamten eines anderen Orts stattfinden.
Der Ehelchlefmg soll ein Aufgebot otingehen.
Für die Anordnung desselben ist jeder Standesbramte zusländig, vor welchem nach
8. 42, Abs. 1 die Ehe geschlossen werden tan in.
Vor Anordnung ded Aufgebots sind * Standesbeamten (5. 44) die zur Ehe-
schliehng geseblich nothwendigen Erfordernisse alo vorhanden nachzuveisen.
ebeh ndere haben die Verlobten in beglaubigter Form beizubringen:
. ihre Geburtsurkunden,
". die zustimmende Erklärung derjeuigen, deren Einwilligung nach dem Gesetze
erforderlich ist.