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zustellen, daß und wann das (Aufgebot vorschriftsmäßig erfolgt ist und daß Ehehinder-
nisse nicht zu seiner Kenntniß gekommen sind.
8. 50.
Die Befugniß zur Dispensation von dem Ausgebot stehl nur dem Staale zu.
Ueber die Ausübung dieser Befugniß haben die Landesregierungen zu bestimmen.
Wird eine lebensgefährliche Krankheit, welche einen Aufschub der Eheschließung nicht
gestattet, ärztlich bescheinigt, so kann der Standesbeamte (S. 42, Abs. 1) auch ohne Auf-
gebot die Eheschließung vornehmen.
. 51.
Das Aufgebot verliert seine Kraft, wenn seit dessen Vollziehung sechs Monate ver-
strichen sind, ohne daß die Ehe geschlossen worden ist.
8.
Die Eheschließung erfolgt in Gegenee. von zwei Zeugen durch die an die Ver-
lobten einzeln und nach einander grichtete Frage des Standesbeamten:
ie erklären, daß sie die Ehe mit einander eingehen wo
durch die bejahende Antwont der Verlobten und den hierauf * Ifproch des
Standesbeamten, daß er sie nunmehr kraft des Gesetzes für rechtmäßig verbundene Ehe-
leute erkläre.
§. 53.
Als Zeugen sollen nur Grohjährige zugezogen werden. Verwandtschaft und
Schwägerschast zwischen den Betheiligten und den Zeugen, oder zwischen den Zeugen
unter einander sieht deren Zuziehung nicht r-
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Die Eintragung in das Heirathoreg ier bu enthalten:
Vor= und Familiennamen, Religion, Alter, Stand oder Gewerbe, Geburks-
und Wohnort der Eheschließenden;
2. Vor= und Familiennamen, Stand oder Gewerbe und Wohnort ihrer Eltern;
3. Vor= und Fmiliennamen, Alter, Stand oder Gewerbe und Wohnort der
ugegogenen Zeuge
4. die Erklärung vis Gbchehuner,
5. den Ausspruch des Standesbeamt
Ueber die erfolgte Eheschließung ist ven Cheleulen sofort eine Bescheinigung aus-
zustellen.
F. 55.
Ist eine Ebe für aufgelöst, ungültig oder nichtig erklärt worden, so ist dies am
Nande der über die Eheschließung bewirkten Eintragung zu vermerken.
Die landeögeseblichen Vorschristen, nach welchen es zur Trennung einer Ehe einer
besonderen Erklärung und Beurkundung vor dem Standesbeamten bedarf, werden hier-
durch nichl berührt.