Achter Abschnitt.
Schlußbestimmungen.
§. 67.
Ein Geistlicher oder anderer Neligionsdiener, welcher zu den religiösen Feierlichkeiten
einer Eheschließung schreitet, bevor ihm nachgewiesen worden ist, daß die Ehe vor dem
Standesbeamten geschlossen sei, wird mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit
Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft.
Wer den in den Ih. 17 bis 20, 22 bis 24, 56 bis 58 vorgeschriebenen Anzeige-
pflichten nicht nachkommt, wird mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit
Haft bestrast. Die Strafverfolgung tritt nicht ein, wenn die Anzeige, obwohl nicht von
den zunächst Verpflichteten, doch rechtzeitig gemacht worden ist.
Die bezeichnete Strafe trifft auch den Schiffer oder Steuermann, welcher den Vor-
schritenl der 88. 61 bis 64 zuwiderhandelt.
Die Standesbeamten sind außerdem befugt, die zu Anzeigen a zu sonstigen Hand-
lungen auf Grund dieses Gesezes Verpflichteten hierzu durch Geldstrafen anzuhalten,
welche für jeden einzelnen Fall den Betrag von fünfzehn Mark nicht übersteigen dürfen.
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§. 69.
Ein Standesbeamter, welcher unter Außerachtlassung der in diesem Gesetze gegebenen
Vorschriften eine Eheschließung vollzieht, wird mit Gelistraf bis zu sechshundert Mark
bestraft.
S. 7
Gebühren und Geldstrafen, welche in cfmiher. dieses Gesetzes zur Erhebung ge-
langen, fließen, insoweit die Landesgesehe nicht ein Anderes bestimmen, den Gemeinden
zu, welche die sächlichen Kosten der Standesämter (§5. 8, 9) zu tragen haben.
71.
In welcher Weise die Verrichlungen der Standesbeamten in Bezug auf solche
Militärpersonen wahrzunehmen sind, welche ihr Standquartier nicht innerhalb des Deut-
schen Reichs, oder dasselbe nach eingetretener Mobilmachung verlassen haben, oder welche
sich auf den in Dienst Felielten Schiffen oder anderen Fahrzeugen der Marine befinden,
wird durch Kaiserliche Verordnung bestimmt.
5. 72.
Für die Landesherren und die Mitglieder der landesherrlichen Familien, sowie der
fürstlichen Familie Hohenzollern erfolgt die Ernennung des Standesbeamten und die
Bestimmung über die Art der Führung und Aufbewahrung der Standesregister durch
Anordnung des Landesherrn.
In Betreff der Stellvertretung der Verlobten und in Betreff des Aufgebots ent-
scheidet die Observanz.
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