Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1875. (24)

162 
Im Uebrigen werden in Ansehung der Mitglieder dieser Häuser die auf Haus- 
gesepen oder Obserwanz beruhenden Bestimmungen über die Ersordernisse der Ehe- 
schließung und über die Gerichtsbarkeit in Sheichen nicht berührt. 
F. 7 
Den mit der Führung der Sienbe-n. oder Kirchenbücher bisher betraut ge- 
wesenen Behörden und Beamten verbleibt die Verechtigung und Verpflichtung, über die 
bis zur Wirksamkeit dieses Gesetzes eingetragenen Geburten, Heirathen und Sterbefälle 
Zeugnisse zu ertheilen. 
§. 7 
Unberührt bleiben die landesgesetlichen WmN welche 
1. Geistlichen und Kirchendienern aus Anlaß der Einführung der bürgerlichen 
Standesregister und der bür gerlichen Form der Eheschließung einen Anspruch 
auf Entschädigung gewähren 
2. bestimmten Personen die Pitt zu Anzeigen von Geburts= und Todesfällen 
auferlegen. 
Wo die Zuasigten der Ehe nach den bestehenden Landesgeseben von einem Ausge- 
bote abhängig ist, welches durch andere bürgerliche Beamte als die Standesbeamten voll- 
zogen wird, vertritt dieses die Stelle des von den Standesbeamten anzuordnenden Auf- 
Lebots. 
5. 75. 
Innerhalb solcher ' deren Bezirk sich in das Ausland erftreckt, bleibt 
das bestehende Recht für die Beurk undung derjenigen Geburten und Sterbefälle, sowie 
für die Form und Beurkundung derjenigen Eheschließungen maßgebend, für welche ein 
Standesbeamter nach den Vorschriften dieses Gesees nicht zuständig, dagegen nach dem 
bestehenden Necht die Zuständigkeit des Geistlichen begründet ifl. 
Im Geltungögebiet des preußischen Gesetzes vom 9. März 1874 ist unter dem be- 
stebenden Recht dasjenige Recht zu verstehen, welches vor dem Inkrafktreten jenes Ge- 
sehes maßgebend war. 
5. 76. 
In streitigen Ehe- und Verlöbnißsachen sind die bürgerlichen Gerichte ausschließlich 
zuständig. Eine geistliche oder eine durch die Zugehörigkeit zu einem Glaubensbekennt- 
niß bedingte Gerichtsbarkeit findet nicht statt. 
. 77. 
Wenn nach dem bidherigen Rechte auf beständige Trennung der Ehegatten von 
Tisch und Bett zu erkennen sein würde, ist fortan die Auflösung des Vandes der Ehe 
auszusprechen. 
Ist vor dem Tage, an welchem dieses Gesetz in Kraft tritt, auf besländige Trennung 
von Tisch und Belt erkannt worden, so kann, wenn eine Wiedervereinigung der ge- 
trennten Chegatten nicht stangesunden hat, jeder derselben auf Grund des ergangenen 
Urtheils die Auflösung des Bandes der Ehe im ordentlichen Prozeßverfahren beantragen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.