162
Im Uebrigen werden in Ansehung der Mitglieder dieser Häuser die auf Haus-
gesepen oder Obserwanz beruhenden Bestimmungen über die Ersordernisse der Ehe-
schließung und über die Gerichtsbarkeit in Sheichen nicht berührt.
F. 7
Den mit der Führung der Sienbe-n. oder Kirchenbücher bisher betraut ge-
wesenen Behörden und Beamten verbleibt die Verechtigung und Verpflichtung, über die
bis zur Wirksamkeit dieses Gesetzes eingetragenen Geburten, Heirathen und Sterbefälle
Zeugnisse zu ertheilen.
§. 7
Unberührt bleiben die landesgesetlichen WmN welche
1. Geistlichen und Kirchendienern aus Anlaß der Einführung der bürgerlichen
Standesregister und der bür gerlichen Form der Eheschließung einen Anspruch
auf Entschädigung gewähren
2. bestimmten Personen die Pitt zu Anzeigen von Geburts= und Todesfällen
auferlegen.
Wo die Zuasigten der Ehe nach den bestehenden Landesgeseben von einem Ausge-
bote abhängig ist, welches durch andere bürgerliche Beamte als die Standesbeamten voll-
zogen wird, vertritt dieses die Stelle des von den Standesbeamten anzuordnenden Auf-
Lebots.
5. 75.
Innerhalb solcher ' deren Bezirk sich in das Ausland erftreckt, bleibt
das bestehende Recht für die Beurk undung derjenigen Geburten und Sterbefälle, sowie
für die Form und Beurkundung derjenigen Eheschließungen maßgebend, für welche ein
Standesbeamter nach den Vorschriften dieses Gesees nicht zuständig, dagegen nach dem
bestehenden Necht die Zuständigkeit des Geistlichen begründet ifl.
Im Geltungögebiet des preußischen Gesetzes vom 9. März 1874 ist unter dem be-
stebenden Recht dasjenige Recht zu verstehen, welches vor dem Inkrafktreten jenes Ge-
sehes maßgebend war.
5. 76.
In streitigen Ehe- und Verlöbnißsachen sind die bürgerlichen Gerichte ausschließlich
zuständig. Eine geistliche oder eine durch die Zugehörigkeit zu einem Glaubensbekennt-
niß bedingte Gerichtsbarkeit findet nicht statt.
. 77.
Wenn nach dem bidherigen Rechte auf beständige Trennung der Ehegatten von
Tisch und Bett zu erkennen sein würde, ist fortan die Auflösung des Vandes der Ehe
auszusprechen.
Ist vor dem Tage, an welchem dieses Gesetz in Kraft tritt, auf besländige Trennung
von Tisch und Belt erkannt worden, so kann, wenn eine Wiedervereinigung der ge-
trennten Chegatten nicht stangesunden hat, jeder derselben auf Grund des ergangenen
Urtheils die Auflösung des Bandes der Ehe im ordentlichen Prozeßverfahren beantragen.