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8. 6.
Die Formulare D. E. F. sind unter den nach §. 8 des Gesetzes den Gemeinden
kostenfrei zu liefernden Formularen nicht begriffen.
8. 7.
Um eine nähere Anweisung für die richtige Denuhung der Vordrucke in den For-
mularen A. bis F. den Standesbeamten an die Hand zu geben, sind denselben, sowie
ihren Stellvertretern, je zwei der Muster folgender Akte nre
A. der Eintragung in das daburterggifer Ln auf Grund
der Anzeige des ehelichen Vaters
der Anzeige der bei der mwrj aulioen gewesenen Hebamme, A. 2.,
der Anzeige einer anderen bei der Niederkunft zugegen gewesenen Person, A. J.
A. 1. enthält zugleich ein Beispiel für die Eintragung der nachträglichen
Anzeige der Vornamen des Kindes (5. 22 Abs. 3 des Gesehes) und giebt
mit dem Vermerk: „In Vertretung N. N.“ die Anleitung, in welcher
Weise in Fällen der Verhinderung Standesbeamten dessen Stellvertreter
seine Eintragung zu unterzeichnen hat;
3. giebt ein Beispiel für die Eintragung eines Geburtsfalles auf
Grund der Genehmigung der Aussichtsbehörde (§. 27 des Gesetzes), sowie
für die gleichzeitig vor dem Standesbeamten erklärte Anerkennung eines
unehelichen Kindes (5 25 des Gesebes);
A. 4. bietet ein Beispiel für einen auf Grund des §s. 26 des Gesetzes
einzutragenden Nandvermerk;
B. der Eintragung in das Heirathsregister (B.), B.
B. 1. gewährt zugleich ein Beispiel für die Enliagenn eines Randvermerks
nach Maßgabe des F. 55 des Gesetzes
C. der Eintragung in das Sterberegister (C.) auf Grund
der Anzeige der Ehefrau des Verstorbenen, C. v.%
der Anzeige des Vaters des Verstorbenen, C. 2
der Anzeige einer Person, in deren Behausung sich der Sterbefall ereignet
at, C.
C. 3. enthält zugleich die Eintragung der Verichtigung einer Eintragung
in das Standesregister (I. 65 des Gesetzes);
in den gällen des §. 23 des Gesetzes "l der nicht passende Theil des
Vordrucks zu dunestreicen, und die Eintragung, wie C. 4. ergiebt, am
ande zu bewirken
D. der Bescheinigung über die erfolgte Woehbliehnus (D.), D. 1.;
E. der Bescheinigung des Ausgebots (E.), E. 1.
F. der standesamtlichen Ermächtigung und Bescheinigung des Aufgebots (F.) F. 1.