Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1875. (24)

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Als Zeugen waren zugezogen und erschienen: 
3. d. — –— p 
der Persönlichkeit nach — — 
lannt, 
dDdahre alt, wohnhafl zu 
4. d. — —— — 
der Persönlichkeit nahy. 
lannt. 
In Gegenwart der Zeugen richteie der Standesbeamte 
an die Verlobten eingeln und nach einander die Frage: 
ob sic erklären, dah sle die Ehe mit einander eingehen 
wollen. 
Die Verlobten brantworteten diese Frage besahend und 
ersolgle hierauf der Ausspruch des Standesbeamten, dah 
er sie nunmehr kraft des Gesetzos für rechtmäßig ver- 
bundene Cheleute erklärc. 
Vorgelesen, genchmigt und 
 
	        
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