Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1875. (24)

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Alo Zeugen waren zugezegen und erschienen: 
  
  
3. d — — —- — 
der Fenschten# nach.–––. —— 
—– kannt, 
—— * alt, ohnhast zu — 
1. d 
der Persoͤnlichtei nahß 
..---.-.-. .«---- — — lannt, 
— vohre alt, wehuten n –—. 
  
In Gegenwart der Zeugen richteic der Standesbeamte 
an die Verlobten einzem und nach einander die Frage: 
ob sie erklären, daß sie die Ehe mit einander eingehen 
wollen. 
Die Verlobten beantwortelen diese Frage bejahend und 
erfolgte hierauf der Ausspruch des Standesbeamten, daß 
er sie nunmehr kraft des Gesetzes für uchtmäßig rer- 
bundene Eheleute erklärc. 
Vorgelesen, genchmigt und — — —3 
  
  
Daß vorstehender Auszug mil dem Heiraths-Haupt-Register 
des Standcamts u ——. 
— Fgleichlautend ist, wird hiermit Kilänt. 
am — ten– 18 
Der Standesbeamte. 
  
(Siegel.)
	        
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