Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1875. (24)

205 
Ebenso ist über jede auf mündliche Anzeige erfolgte Eintragung eines Sterbefalls, 
beziehungsweise eines todlgeborenen oder in der Geburt verstorbenen Kindes sofort dem 
Anzeigenden eine Bescheinigung nach dem Formular c. beziehungsweise nach dem For- 
mulare d. auszuslellen. 
8. 9. 
Vor Anordnung des Aufgebotes hat der Standesbeamte, außer den in F. 45 
des Reichsgeiehe geforderten Nachweisen, insbesondere auch zu verlangen: 
a. von Wittwern und Wittwen eine Bescheinigung der zufländigen Gerichts- 
behörde, dab veeselben sich mit den Kindern aus voriger Ehe, beziehentlich deren Vor- 
mündern. wegen des mütterlichen, beziehungoweise välerlichen Erbes Ptchethent haben. 
Gehört der oder die verwitlwete Verlobte einem anderen Staate an, so ist die Rück. 
lichimahme auf dieses Verhältnißp der betreffenden auswärkigen Behörde zu überlassen; 
4l# von Militairpersonen des Friedensstandes und von vorläufig in die 
Hsmtt seurlauhten Rekruten und Freiwilligen (vergl. Reichsmilitairgeset vom 2. Mai 
6874 F. 38 unter A und F. 60 unter 4) den Nachweis der Genehmigung ihrer Vor- 
boiegtes zu * „Vrhesrachung; 
c. 
von mittelbaren Staatsdienern, Geistlichen und Lehrern den 
Nachweis der Genehmigung der Fürstlichen Landréregierung beziehungsweise des Fürftlichen 
Consistoriums; 
d. von Ausländern d. h. von Personen, welche nicht Bundesangehörige sind. 
und von Bayrischen Staatsangehörigen folgende Nachweise: 
Gebört der Verlobte dem Rönigreich Bayern an, so ist eine Bescheinigung der 
auedrücklichen Zustimmung jeiner zuständigen Heimathsbehörde zu seiner Verheirathung zu 
erfordern. 
Ist der Verlobte Angehöriger der Oestreich-Ungarischen Monarchie, (mit Aus- 
nahme der Länder Salzburg, Tirol, Verarlberg und Krain), oder eines der Königreiche 
Italien, Niederlande, Schweden, Norwegen, Belgien, so ist der durch gehörig beglaubigtes 
Zeugniß der zuständigen Heimathsbehörde zu liesernde Nachweis der betreffenden Staats- 
angehörigkeit zu erfordern, — von einem Oestreich-Ungarischen Staatsangehörigen außer- 
dem noch der Nachweis der persönlichen Fähigkeit der Eheschließung nach der Gesebgebung 
des Heimathslandes. 
Gehört dagegen der Verlobte einem der vorstehend ausgenommenen Oeslreichischen 
Länder (Salzburg, Tirol, Vorarlberg und Krain), dem Sürstenthum Lichtenstein oder 
sonst einem obstehend nicht genanuten europäischen Staale an, so hat er die Aufnahme- 
zusicherung für seine künstige Frau und die mil ihr elwa unehelich schon erzeugten Kinder 
Seitens seiner zuständigen Heimathsbehörde beizubringen. 
In Zweifelsfällen hat sich der Standesbeamte um Belehrung an das ihm vor. 
gesetzte Justizamt (Ginzelrichter) zu wenden. 
8. 10. 
Gehören die Verlobten einer Parochie an, auf welche der Bezirk des Standes-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.