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Ebenso ist über jede auf mündliche Anzeige erfolgte Eintragung eines Sterbefalls,
beziehungsweise eines todlgeborenen oder in der Geburt verstorbenen Kindes sofort dem
Anzeigenden eine Bescheinigung nach dem Formular c. beziehungsweise nach dem For-
mulare d. auszuslellen.
8. 9.
Vor Anordnung des Aufgebotes hat der Standesbeamte, außer den in F. 45
des Reichsgeiehe geforderten Nachweisen, insbesondere auch zu verlangen:
a. von Wittwern und Wittwen eine Bescheinigung der zufländigen Gerichts-
behörde, dab veeselben sich mit den Kindern aus voriger Ehe, beziehentlich deren Vor-
mündern. wegen des mütterlichen, beziehungoweise välerlichen Erbes Ptchethent haben.
Gehört der oder die verwitlwete Verlobte einem anderen Staate an, so ist die Rück.
lichimahme auf dieses Verhältnißp der betreffenden auswärkigen Behörde zu überlassen;
4l# von Militairpersonen des Friedensstandes und von vorläufig in die
Hsmtt seurlauhten Rekruten und Freiwilligen (vergl. Reichsmilitairgeset vom 2. Mai
6874 F. 38 unter A und F. 60 unter 4) den Nachweis der Genehmigung ihrer Vor-
boiegtes zu * „Vrhesrachung;
c.
von mittelbaren Staatsdienern, Geistlichen und Lehrern den
Nachweis der Genehmigung der Fürstlichen Landréregierung beziehungsweise des Fürftlichen
Consistoriums;
d. von Ausländern d. h. von Personen, welche nicht Bundesangehörige sind.
und von Bayrischen Staatsangehörigen folgende Nachweise:
Gebört der Verlobte dem Rönigreich Bayern an, so ist eine Bescheinigung der
auedrücklichen Zustimmung jeiner zuständigen Heimathsbehörde zu seiner Verheirathung zu
erfordern.
Ist der Verlobte Angehöriger der Oestreich-Ungarischen Monarchie, (mit Aus-
nahme der Länder Salzburg, Tirol, Verarlberg und Krain), oder eines der Königreiche
Italien, Niederlande, Schweden, Norwegen, Belgien, so ist der durch gehörig beglaubigtes
Zeugniß der zuständigen Heimathsbehörde zu liesernde Nachweis der betreffenden Staats-
angehörigkeit zu erfordern, — von einem Oestreich-Ungarischen Staatsangehörigen außer-
dem noch der Nachweis der persönlichen Fähigkeit der Eheschließung nach der Gesebgebung
des Heimathslandes.
Gehört dagegen der Verlobte einem der vorstehend ausgenommenen Oeslreichischen
Länder (Salzburg, Tirol, Vorarlberg und Krain), dem Sürstenthum Lichtenstein oder
sonst einem obstehend nicht genanuten europäischen Staale an, so hat er die Aufnahme-
zusicherung für seine künstige Frau und die mil ihr elwa unehelich schon erzeugten Kinder
Seitens seiner zuständigen Heimathsbehörde beizubringen.
In Zweifelsfällen hat sich der Standesbeamte um Belehrung an das ihm vor.
gesetzte Justizamt (Ginzelrichter) zu wenden.
8. 10.
Gehören die Verlobten einer Parochie an, auf welche der Bezirk des Standes-