Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1875. (24)

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aus dem Geburtöregister des um siebzehn Jahre zurückliegenden Kalenderjahres, enthaltend 
alle Eintragungen der Geburtofälle von Kindern männlichen Geschlechto innerhalb der Ge- 
meinde oder des gleichartigen Verbands, 
b. dem Civilversitzenden der Ersatz-Commission einen Auszug aus dem Sterbe- 
register des letztverflossenen Kalenderjahres, enthaltend die Eintragungen von Todesfällen 
männlicher Personen, welche das 25. Lebenojahr noch nicht vollendet haben, innerhalb 
ihres Bezirks, 
zu übersenden, geht auf die Standeobeamten dergestalt über, daß sie den unter ###ge- 
dachten Auszug zum erstenmale zum 15. Januar 1893, den unter b. gedachten Auczug 
zum erstenmal zum 15. Januar 1877 einzureichen haben. 
Insoweit die Führung der GEivilstandsregister und der Rekrutirungs-Stammrollen 
durch eine und dieselbe Person (Gemeindevorsteher zugleich Standesbeamten) erfolgt, kann 
die Uebertragung der Geburtefälle sowie der Sterbefälle im Bezirk gebürtiger Personen 
aus den Ciwvilstandsregistern in die Stammrollen unmittelbar und ohne daß es der An- 
fertigung von Auszügen aus den ersteren bedarf, erfolgen. 
Ein Zuszug, enthaltend die Sterbefälle der nicht im Bezirk gebürtigen Personen 
ist jedoch auch in diesem Falle dem vipvorstteuden der Ersatz-Commission zu übersenden. 
Den Standesbeamten liegt ferner “ 
1) in Gemäßheit des F. 4 der Regierungsverordnung vom 14. April 1875, 
die Ansführung des Reichsimpfgesetzes vom 8. April 1874 betreffend, vom Jahr 1877 
an alljährlich bis zum 31. Jannar den Gemeindevorständen ihres Bezirks die in den be- 
treffenden Gemeindebezirken im vorhergehenden Kalenderjahr geborenen, noch lebenden 
Kinder in alphabetischer Reihenfolge nach Maßgabe des der gedachten Verordnung (Ge- 
setzzammlung 1875. S. 886) beigefügten Formulars V mit Ausfüllung der Spalten 1 bis 
5 in zweifacher Ausfertigung, 
2) in Gemäßheit des F. 29 deo Gesetzes vom 3. März 1875, die Erbschafts- 
steuer betreffend, dem Erbschaftssteuerfiscalat periodische — und zwar Seitens der Stau- 
desbeamten der Städte alle Monate, Seiten der Standesbeamten auf dem Lande alle 
Vierteljahre — Auszüge aus den Sterberegistern nach Maßgabe der für diesen Zweck 
angeordneten Formulare, bei Vermeidung der in gedachtem Paragraph angedrohten Ord- 
nungsstrafen von 5 bis 30 Mark mitzutheilen. Endlich wird 
3) den Standesbeamten im Interesse einer allgemeinen Statistik der Bevölkerungs- 
bewegung in Deutschland zur Pflicht gemacht, am Schlusse jedes Jahres aus den von 
ihnen geführten Registern eine Uebersicht über die in ihren Bezirken vorgekommenen Ge- 
burten, Todesfälle und Eheschließungen nach Maßgabe der Formulare #., g. und h. in 
« doppelten ExemplakcssanzufertigenImdjccmoandieFIkalltchc Landesregierung und an 
daags statistische Büreau zu Jena bis zum 31. Jannar jedes Jahres einzusenden. 
Greiz, den 5. November 1875. 
Fürstlich Reuß-Plauscce Landesregierung. 
aber. 
Merz.
	        
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