Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1875. (24)

Anlage A. 
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Jeder Pferdebes ber ifl —ie 1. dlesem Termine selne sämmtlichen Pferde 
zu Feseen mit Ausnahme 
a. Fohlen unter 3 Jahren, 
b. *t Hengste und 
. der Stuten, die entweder hochtragend flud oder noch nicht länger als 8 Tage ab- 
gefohlt haben. In beiden Fällen ist eine vom Orksvorstande ausgefertigte Be- 
scheinigung vorzuzeigen. 
Von der Verpflichtung zur Vorführung her rdee sind ausgenommen: 
1) Mitglieder der regierenden deutschen en; 
2) die Gesandten fremder Mächte und - Pe# aßehessenal 
3) Beamte im Reichs= oder Staatsdienste hinsichtlich der zum Dienstgebrauch, so- 
wie * — Ibieratzte hinslchtlich der zur Ausübung ihres Berufes noth- 
wendigen 
4) die Wene e½G derjenigen Pferdezahl, welche von ihnen zur Befäörde- 
rung der Posten kontraktmäßig Ehalten werden muß. 
Die Gemeinde= und die OnteS, .eber. im Vehinderungefalle ihre Stell- 
vertreter, haben sich zu dem Vormusterungs-Termine einzufinden und in demselben ein 
namentliches Verzeichniß der Pferdebesiter, kun zugleich die Zahl sämmtlicher vorhan- 
denen Pferde angegeben ist, vorzulegen. ie sind verpflichtet, den Landrath darauf auf- 
menssen 44 machen, wenn ein Perdebesiter nicht alle Pferde, welche er besitzt, vorge- 
führt hat. 
S. 6. 
Die vorgeführten Pferde sind ortschaftsweise durch die Vormusterungskommisston zu 
prufen nd in kriegsbrauchbare und kriegsunbrauchbare zu 
eiden 
kriegsbrauchbaren Pferde sind als Reitpferde, Stangenpferde und Vorderpferde 
zu ee 
Bei verschiedener Ansicht über die Kriegsbrauchbarkeit, sowie die Art der Verwen- 
dung der Pferde entscheidet das militairische Mitglied. 
Ueber das Ergebniß der Se zng hat die Kommission eine Uebersicht 
nach dem anliegenden Schema A. aufzustellen und bei der Fürstl. Landesregierung einzu- 
reichen, welche diese Uebersicht dem Königl. Preußischen Kriegeministerium überfendet. 
B. Berfahren bei Beschaffung der Mobilmachungs-Pferde. 
F. 8. 
Im Falle einer Mobilmachung der Armee oder einzelner Theile derselben hat das 
Land den in Gemäßheit der Bestimmungen des Mobilmachungs-Planes auf dasselbe re- 
partirten Bedarf an Mobilmachungs-Pferden in natun zu setn.
	        
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