Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1875. (24)

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§. 24. 
Die Aushebungskommission besteht: 
1) aus dem Landrath oder dessen Vertreter als Civilkommissar, 
2) aus einem vom Königl. Generalkommando zu ernennenden Offleier als Militair- 
kommissar. 
Der Aushebungskommission werden zugetheilt: 
4) ein Seesie zu kommandirender Roßarzt oder vom Landrath zuziehen- 
der 
2) drei vom Landesausschusse von 6 zu Jahren zu wählende Taxatoren. 
u Taxatoren müssen seßnens di und unbescholtene Personen, welche das 
volle Vertrauen der Eingesessenen besiben, gewählt werden. Dieselben sind nach dem 
Aulage D. als Anlage D. beigefügten „ Eidesformular " durch den Landrath oder dessen Verkreler 
vor Beginn des Abschähungs-Geschäftes zu vereidigen, und ist beglaubigte Abschrift der 
darüber aufzunehmenden Verhandlung dem Nakionale beizusügen. 
Neben den drei Taxatoren werden drei Stellverkreter für die ellen gewählt, welche 
der Landrath im Bedarfsfall einberuft und vereidigt. 
Die Taratoren, deren Stellverkreter, ewie die eventuell zuzuziehenden Thierärzte er- 
halten Diäten und Fuhrkosten gemäß §. 1 
Für die landräthlichen Ghraee Hev 6. welche außerhalb der Stadt Greiz bei der 
Musterung und Aushebung mitwirken, dürfen Diäten mit 4 Mark pro Tag und Reise- 
kosten mit 2 Mark pro Meile liquidirt werden. 
5. 26. 
Die von den Musterungskommissionen ausgewählten, beziehungsweise sämmtliche von 
denselben als kriegsbrauchbar erachteten Pferde werden von der Aushebungskommission 
an den dazu bestimmten Tagen (F. 23) einer nochmaligen Prüfung unterworfen 
Hat eine Musterung nicht stattgefunden (§F. 11), so werden sämmtliche gestellungs- 
pflichtigen Pferde (5§. 4 und 19) der Aushebungskommission vorgeführt. 
Die als kriegsbrauchbar anerkannten Pferde sind in ein National nach Anlage C. 
(5. 21) einzutragen und nach den verschiedenen Kategorien getrennt aufzustellen. 
Die nicht kriegsbrauchbaren sind sofort zu entlassen. 
Ueber die Kriegsbrauchbarkeit und die Art der Verwendung hat der Militair-Kom- 
is zu entscheiden und seine Gründe hierfür auf Wunsch dem Civil-Kommissar anzu- 
eben. 
6 Das leitende oder im Bchinderungsfale ein anderes Mitglied der Musterungskom- 
mission hat — sofern nicht die Musterung noch während des Aushebungsgeschäftes fort- 
dauert, und jedenfalls nach Beendigung derselben, beziehungsweise bei deren Ausfall — 
bei der Aushebung der Pferde des Musterungsbezirks persönlich gegenwärtig zu sein. 
Dasselbe hat dabei besonders darauf zu achten, daß sämmtliche ausgewählten Pferde vor- 
geführt werden und erforderlichen Falles die Herbeischaffung der fehlenden zu veraulassen.
	        
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