Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1875. (24)

236 
27. 
Aud den als keiegebranchbar. aurihsnner Perden ist das auf den Aushebungs- 
bezirk fallende Kontingent, sowie 3% Zuschlag als Reserve auszuwählen. 
Die ausgewählten Merde werden in ein National nach Anloge C. (. 21), 
die Reservepferde in ein besonderes National eingelragen, und kommen sämmtlich zur 
Abschätng. 
ie außer den ausgewählten und zur Reserve bestimmten etwa noch vorhandenen 
kriegsbrauchbaren Pferde werden in den von der Musterungskommission eingereichten Na- 
tionalen (F. 21) besonders verzeichnet. 
Hat eine Musterung nicht staktgefunden, so wird über diese Pferde gleichfalls ein 
National nach Anlage C. angefertigk. 
Die als Reserve ausgewählten Pferde werden indessen zunächst nicht abgenommen, 
sondern nur von den Besitzern auf drei Wochen, vom Tage der Abnahme des Kontin- 
gents an gerechnet, disponibel gehalten. 
8. 28. 
Bei der Abschäbung, die von dem Eivil-Kommissorius geleitet wird, ist nur der 
Werth der Pferde in gewöhnlichen SFriedenszeiten in's Auge zu fassen und von der Preis- 
steigerung. in Folge der eingetretenen Mobilmachung abzusehen. 
fzce Taxator giebt vor der Aushebungskommission besonder#- seine Taxc an, welche 
in die s“e Kolonne des Nationals C. (F. 27) einzutragen ist. 
Aus diesen drei Taxen wird der Durchschnitt gezogen und dem Eigenthümer sofort 
bekannt gemacht, während die einzelnen Taxen geheim bleiben. Dieser Durchschnitt bildet 
die den Besihern der Pferde nach ersolgter Abnahme zu zahlende Tarsumme 
Sind Pferde abzuschätzen, welche einem Tarakor gehören, so hat derselbe sich der 
Abschätzung zu enthalten. Statt seiner kritt einer der gewählten Stellvertreter ein. 
. 29. 
Bei der Abnahne mũssen die Pfere Seitens des Eigenthümers versehen sein mit: 
Ha 
Tren # 
zwei Stricken und 
gutem Hufbrschlag. 
-* Stücke sind in der Taxe mitenthalten. 
zur förmlichen Abnahme der Merde haben die Besitzer oder deren Beaustragte 
die vin zu beaufsichtigen und auf eigene Kosten zu verpflegen. Wenn die Besiher 
den in diesem Paragraphen ihnen auferlegten Vepschehen nicht genügen, so werden 
dle dadurch entstehenden Kosten ihnen bei Auszahlung der Tarsumme in Abzug gebracht. 
Das dieserhalb Erforderliche hat * - zu veranlassen. 
Sollten Besitzer auegebobeues *b wünschen, an deren Stelle andere dienst- 
taugliche Pferde zu stellen, so kann hierauf in Ausnahmefällen von der Aushebungskom-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.