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Nach Maßgabe der bereits im Frleden aufgestellten Marsch- und Fahrtableaus wer-
den die Pferde nach den Mobilmachungsorten der Truppen transportirt.
Die gemietheten Koppelsührer erhalten während ihrer Dienste, sowie auf dem Rück-
marsch nach der Heimath die ortsüblichen Löhne, sowie freies Quartier und Verpflegung
nach den darüber bestehenden Bestimmungen auf Kosten des Militairfonds.
Das Generalkommando hat ferner sicher zu stellen, daß die Transportführer recht-
zeitig die erforderlichen Marschrouten, Eisenbahn-Requisitionsscheine, sowie Blanquets zu
Quartier-Bescheinigungen und Quittungen über Natural-Verpflegung, Vorspann und
Fourage, letztere nach dem für alle Gattungen der Pferde gleichen Rationssah von
5000 Gramm Hafer, 1500 Gramm Heu und 1750 Gramm Stroh pro Tag erhalten.
Von dem Militair-Kommissar empfangen die Trausportführer Nationale, wieht,
über die für jeden Truppentheil bestimmten Pferde gesondert, nach Anlage C. (F. 21)
aufeustellen, von dem Militair-Kommissar zu vollziehen und von dem Transportführer an
den Baponet auszuhändigen sind.
Das Generalkommando hat endlich Anordnung zu treffen, inwieweit dur Militair-
Kommissar %n einem Vorschuß für ziherheschene Ausgaben zu versehen i
Nach Erledigung des anahebusunrtast werden die in dem National der
abgenommenen Pferde (F. 26) eingetragenen Tarxen summirt und wird folgendes Aktest
darin eineae
„Daß nach Inhalt ded vorstehenden Nationals die Anzahl von
.Fgeschrieben
...-.... Pferden mit
einer Gesammttare von .. . Nl.
geschrieben Marl, richtig abge-
liefert worden it. bescheinigt
(Ort und Datum.)
Die Aushebungskommission.
schriften.)
Die laut beiliegender Jechandlung vereidigten Taxatoren.
(Unterschriften.)
Das mit dieser Bescheinigung ovwhir National ist vom Eivil-Kommissar als Be-
lag der Liquidation über den Taxpreio der abgenommenen Mferde beizufügen. — Die
Eigenthümer der abgenommenen Pferde erhalten von dem Gioil.Noenmiflar über die ihnen
(1. zustehenden Taxsummen Anerkenntnisse nach dem Formular G.
In gleicher Weise erfolgt auch die Summirung der Taxen, welche in dem Verzeich-
niß der angelauften Fahrzeuge und Geschirre nebst Zubehör (F. 32) eingetragen sind,
und die Ausstellung eines Attestes hierüber, das dem Verzeichniß als Liquidationsbelag
beizufügen ist.
5. 35. ·
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